Praktikanten

Praktikanten sind für Unternehmen die Gelegenheit junge Arbeitskräfte schon während der Ausbildung kennen zu lernen und langfristig an ihr Unternehmen zu binden.

Echte Ferialpraktikanten

Mit "echten" Ferialpraktikanten meint man Schüler und Studenten, die im Rahmen ihres Lehrplans vorgeschriebene Praktika absolvieren und dafür weder Geld- noch Sachbezüge erhalten. Sie sind während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Schüler/Studentenunfallversicherung versichert. Der jeweilige Dienstgeber hat keine Beiträge zu leisten. Echte Ferialpraktikanten können das ganze Jahr über ihr Praktikum absolvieren. Kennzeichnend ist, dass es sich nachweislich um Schüler/Studenten einer bestimmten Fachrichtung handelt, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Die Dauer sowie die Tätigkeit im Betrieb muss sich am Ausbildungszweck und den Ausbildungsvorschriften orientieren. Der Ferialpraktikant erhält, wie erwähnt, keinen Lohn oder Gehalt und hat dadurch auch keine persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und keine Kontrollunterworfenheit. 

Sobald ein Schüler/Student in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wird oder ein Taschengeld, das der Lohnsteuerpflicht unterliegt (ab 11.000 €), ausbezahlt bekommt, müssen auch Praktikanten bei der Gesundheitskasse angemeldet werden. 

Im Bereich des Hotel- und Gastronomiegewerbes gibt es folgende Besonderheiten:

  • Durch ein Ferialpraktikum wird immer ein Dienstverhältnis begründet, ein Voluntariat ist ausgeschlossen
  • Es ist der entsprechende Kollektivvertrag anzuwenden. Praktikanten sind als Arbeiter bzw. Angestellte abzurechnen. 

Praktikanten mit Hochschulausbildung bzw. in Ausbildung

Bei den Praktikanten mit Hochschulausbildung bzw. in Ausbildung wird zwischen zwei Gruppen unterschieden. Zum ersten gibt es die Praktikanten gemäß § 4 Abs 1 Z 4 ASVG, die bereits eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben. Zum Beispiel könnten das Rechtspraktikanten, Unterrichtspraktikanten oder Psychologen in Ausbildung sein. 

Hier gilt es immer zu prüfen, ob eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, hat eine Anmeldung als Dienstnehmer zu erfolgen. Auch Beiträge zur BV sind abzuführen, wenn die Beschäftigung die Dauer eines Monats übersteigt. Wird kein Entgelt bezahlt, ist als Beitragsgrundlage ein monatlicher Arbeitsverdienst von 895,80 € heranzuziehen. 

Praktikanten mit Hochschulausbildung unterliegen immer der Voll- und Arbeitslosenversicherung. Auch dann, wenn kein Dienstverhältnis vorliegt oder sie nur geringes Entgelt (unter Geringfügigkeit) beziehen. 

Die zweite Gruppe sind Praktikanten gem. § 4 Abs 1 Z 5 ASVG. Damit sind Schüler gemeint die auf Grund folgender Gesetze in Ausbildung stehen:

  • Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (GuKG)
  • Ausbildung zu einem medizinischen Assistenzberuf (MABG)
  • Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie (MTD-Gesetz)

Diese Gruppe ist unter der Beschäftigtengruppe Krankenpflegeschüler bzw. Studierende nach dem MTD-Gesetz oder Hebammengesetz abzurechnen. Auch hier wird die Beitragsgrundlage von 895,80 € im Monat herangezogen, falls kein oder nur ein geringes Entgelt bezahlt wird. 

 Falls Sie genauere Informationen zu diesem Thema benötigen, können wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen.