Neuer Investitionsfreibetrag

Durch das ÖkoStRefG 2022 wurde der Investitionsfreibetrag im Steuerrecht wieder eingeführt. Die neuen Regelungen gelten ab dem Jahr 2023.

Was ist der Investitionsfreibetrag?

Ein wesentliches Merkmal des Investitionsfreibetrages ist, dass er zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung (AfA) genutzt werden kann, ohne die Abschreibungshöhe eines Wirtschaftsguts zu beeinflussen. Dadurch entstehen zusätzliche Betriebsausgaben.

Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist jedoch auf Investitionen bis zu 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z. B. GmbH) mit betrieblichen Einkünften können den Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung wird der Investitionsfreibetrag auf insgesamt 15 % erhöht.

Damit der Investitionsfreibetrag genutzt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nach dem 1. Januar 2023
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • Zuordnung zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte

Nicht begünstigt sind hingegen:
 

  1. geringwertige Wirtschaftsgüter, die gem. § 13 EStG sofort abgesetzt werden
  2. Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (invGFB) herangezogen werden.
  3. Wirtschaftsgüter, die einer besonderen Abschreibungsdauer gem. § 8 EStG unterliegen, insbesondere:
     
    • PKW und Kombi, mit Ausnahme von elektrischen PKWs (0g CO2/km).
    • Gebäude.
    • Firmenwert.
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung (Datenspeicher-Systeme, Websites, Softwarelizenzen), Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zugeordnet werden können.
    • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
    • Betriebe mit pauschalierter Gewinnermittlung gemäß § 17 EStG oder einer darauf gestützten Verordnung.

Bei genaueren Fragen zu diesen Thema können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen.