Neue Finanzordnungswidrigkeit

Was ist eine Finanzordnungswidrigkeit?

Eine Finanzordnungswidrigkeit bezieht sich auf eine Verletzung von Bestimmungen des Finanzrechts oder Steuerrechts, die als Ordnungswidrigkeit eingestuft wird. Es handelt sich um eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung, die gegen bestimmte Vorschriften im Bereich der Finanzen, wie beispielsweise Steuererklärungspflichten, Meldepflichten, Buchführungsvorschriften oder Zahlungsfristen, verstößt.

Eine Finanzordnungswidrigkeit kann unterschiedliche Formen annehmen, wie zum Beispiel die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen, die unvollständige oder unrichtige Angabe von steuerlich relevanten Informationen, die Nichtzahlung von Steuern oder das Unterlassen von Buchführungspflichten. Solche Verstöße können zu Geldbußen, Sanktionen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen führen.

Hinterziehung

Im Unterschied zur Finanzordnungswidrigkeit bezeichnet die Hinterziehung hingegen die bewusste und vorsätzliche Manipulation oder Unterlassung von steuerrelevanten Informationen, um Steuern zu umgehen oder zu reduzieren. Dies kann beispielsweise das Verschweigen von Einkünften, das Übermitteln gefälschter Dokumente oder das bewusste Verfälschen von Geschäftsdaten beinhalten, um eine niedrigere Steuerschuld vorzutäuschen. Hinterziehung wird als schwerwiegender Verstoß gegen die Gesetze betrachtet und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafen für Hinterziehung können Geldbußen, empfindliche Geldstrafen und in einigen Fällen sogar Freiheitsstrafen umfassen.

Unterschied Finanzordnungswidrigkeit und Hinterziehung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Finanzordnungswidrigkeit in der Regel weniger schwerwiegend ist und eher administrative Sanktionen nach sich zieht, während eine Hinterziehung eine vorsätzliche und schwerwiegendere Verletzung der Steuergesetze darstellt und strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Es ist wichtig, die steuerlichen Vorschriften in Ihrem Land zu verstehen und einzuhalten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Gemäß dem Ministerialentwurf soll die Verletzung der in § 18a UStG geregelten Pflichten als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden, wie in § 49e FinStrG vorgesehen. Konkret werden durch § 49a Absatz 1 die folgenden Verstöße erfasst: die Nichtführung von Aufzeichnungen (Z 1), Verstöße gegen die Übermittlungspflicht (Nichtübermittlung, unrichtige, unvollständige oder verspätete Übermittlung) (Z 2), Verstöße gegen die Berichtigungs- und Vervollständigungspflicht (Z 3) sowie Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht (Z 4).

Im Fall vorsätzlichen Verhaltens sieht der Entwurf Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro vor, während grob fahrlässiges Verhalten mit Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro geahndet werden soll.

Vergleicht man die Regelungen in Deutschland, so erkennt man, dass dort § 26a Absatz 2 Nr. 8 bis 10 des deutschen UStG für ähnliche Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) gemäß § 22g des deutschen UStG (= besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister) lediglich ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vorsieht.

Die Möglichkeit einer strafaufhebend wirksamen Selbstanzeige besteht gemäß § 49e Absatz 4 FinStrG nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erkannt wurde.

Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen. In der Praxis ist das besonders für diejenigen relevant, die monatlich eine zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben müssen, und diese bisher immer mit den anderen Abgaben (UVA) am 15. des zweitfolgenden Monats anstatt wie geregelt am letzten Tag des Folgemonats übermittelt haben.