Multilaterale Vereinbarung zur Sozialversicherungszuständigkeit

Österreich hat im Zuge der COVID-19-Pandemie bereits bilaterale Vereinbarungen mit Deutschland, Tschechien und der Slowakei im Bereich der Sozialversicherung getroffen. Diese Vereinbarungen ermöglichen Homeoffice oder Mobile Work für unselbstständige Tätigkeiten, ohne dass sich die Zuständigkeit für die Sozialversicherung auf den Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ändert. Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung stellt diese Regelungen in einen europäischen Kontext. Sie enthält eine Definition von Telearbeit und legt die Voraussetzungen für ihre Anwendung, das Verfahren sowie den grenzüberschreitenden elektronischen Informationsaustausch fest.

Voraussetzungen

Die Telearbeit-Vereinbarungen gemäß der Rahmenvereinbarung für die Sozialversicherung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  •  Sie können nur zwischen dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte und dem Wohnortmitgliedstaat abgeschlossen werden, wenn beide Staaten die Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben. Sowohl Österreich als auch die Staaten, mit denen bilaterale Vereinbarungen getroffen wurden, sowie die Schweiz und Liechtenstein haben ihre Unterzeichnung angekündigt.
  • Sie gelten ausschließlich für Arbeitnehmer, die regelmäßig wiederkehrende Telearbeit im Wohnortstaat ausüben und dabei Informationstechnologie verwenden. Es werden also nur unselbstständige Tätigkeiten erfasst.
  • Das Ausmaß der Telearbeit darf weniger als 50% der Gesamtarbeitszeit betragen.
  • Die Ausnahmevereinbarung kann für maximal drei Jahre abgeschlossen und verlängert werden. Eine Verlängerung erfordert einen erneuten Antrag.
  • Anträge im Verhältnis zu anderen unterzeichnenden Mitgliedstaaten sind direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger zu stellen, und die Verfahren werden von diesem durchgeführt.

Die multilaterale Rahmenvereinbarung hat eine anfängliche Laufzeit von fünf Jahren und verlängert sich automatisch um weitere fünf Jahre. Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten möglich. Für Staaten, die nach dem 1. Juli 2023 beitreten, tritt die Rahmenvereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.

Den genauen Wortlaut zur neuen Regelung finden Sie hier: Multilaterale Rahmenvereinbarung - Sozialversicherung