Homeoffice für Deutschland-Grenzgänger nun erleichtert

Aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich legt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) fest, dass das Recht zur Besteuerung von Gehältern, Löhnen und ähnlichen Bezügen, die von einer Person aus unselbständiger Arbeit in einem Vertragsstaat bezogen werden, dem Staat zusteht, in dem diese Person ansässig ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. In diesem Fall darf der Staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, die entsprechenden Bezüge in der Regel besteuern.

Gemäß der aktuellen Regelung für Grenzgänger können diese Bezüge trotzdem im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Person muss in der Nähe der Grenze in einem Vertragsstaat wohnen und ihren Arbeitsplatz in der Nähe der Grenze im anderen Staat haben. Zudem muss die Person täglich von ihrem Arbeitsplatz zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. "Nähe der Grenze" bedeutet dabei, dass sowohl der Wohnsitz als auch der Arbeitsplatz innerhalb einer Entfernung von jeweils 30 Kilometern Luftlinie von der Grenze liegen müssen.

Eine Vereinbarung zur Toleranzregelung mit Deutschland besagt, dass bis zu 45 Tage pro Jahr, an denen die Person nicht zu ihrem Wohnsitz zurückkehrt (Arbeitstage), die Anwendung der Regelung für Grenzgänger nicht beeinflussen. Dabei werden grundsätzlich auch Tage, an denen im Ansässigkeitsstaat im Homeoffice gearbeitet wird, als potenziell schädliche Tage gezählt. (Es gab Ausnahmen aufgrund von Konsultationsvereinbarungen während der COVID-19-Pandemie für Tage, an denen aufgrund der Pandemie im Homeoffice gearbeitet wurde.)

Das Änderungsprotokoll bringt Anpassungen der Regelungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit sich und erweitert diese Anpassungen auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Diese Änderungen sollen der veränderten Arbeitswelt gerecht werden, die durch flexiblere Arbeitsmodelle, insbesondere das Arbeiten im Homeoffice, geprägt ist.

Eckpunkte des Änderungsprotokolls:

  • Die Grenzgängerregelung wurde überarbeitet, um den neuen Arbeitsformen und -bedingungen gerecht zu werden. Personen gelten nun als Grenzgänger, wenn sie in der Grenzzone in Deutschland arbeiten und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder umgekehrt. Es ist nicht mehr notwendig, täglich über die Grenze zu pendeln.
  • Arbeitstage im Homeoffice gelten voraussichtlich ab sofort nicht mehr als schädliche Tage im Sinne der Grenzgängerregelung. Diese Änderung trägt den aktuellen Gegebenheiten Rechnung.
  • Die Grenzgängerregelung wird auch auf Beschäftigte im öffentlichen Dienst ausgeweitet, um eine größere Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubeziehen.
  • Die Definition der Grenzzone wird administrativ vereinfacht und geografisch leicht erweitert.
  • Zusätzlich werden Maßnahmen aus dem sogenannten "BEPS – Multilateralen Instrument" implementiert, um Steuervermeidung durch die Nutzung des DBA zu verhindern. Außerdem werden weitere Anpassungen an das Abkommen vorgenommen, um die aktuelle deutsche Verhandlungspolitik widerzuspiegeln.

Mit diesen Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen sollen die Arbeitsrealitäten der modernen Welt berücksichtigt und die Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Beschäftigte verbessert werden. Die Neuerungen treten voraussichtlich 2024 in Kraft.