Home-Office-Regelung

Gerade in der letzten Zeit erlebt die Arbeitswelt dahingehend eine Änderung als dass sich immer flexiblere Arbeitsmodelle entwickeln, die Home-Office miteinschließen. Nun wurde diese Änderung in rechtliche Grundlagen gegossen.

Wichtigste Eckpunkte bei der Home-Office-Regelung:

Freiwilligkeit: Home-Office darf dem Arbeitnehmer nicht aufgezwungen werden, bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der Arbeitnehmer kein Rechtsanspruch auf Home-Office-Arbeit hat. Bisher wurde für Home-Office immer Freiwilligkeit vorausgesetzt, das soll auch weiterhin so bleiben. Auch COVID-19 hat an dieser Voraussetzung nichts geändert, einzig für COVID-19-Risikogruppen gibt es spezielle Ausnahmen für die jedoch ein spezielles COVID-19-Risikoattest benötigt wird. 

Schriftlichkeit: Home-Office konnte bisher sowohl mündlich als auch schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die neuesten Gespräch ließen jedoch verlauten, dass für Home-Office zukünftig die schriftliche Form vorgesehen werden soll und innerhalb einer einmonatigen Frist widerrufen werden kann. Nähere Regelungen dazu werden im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) folgen.

Betriebsvereinbarung: Den Betrieben wird empfohlen, eine Betriebsvereinbarung mit den entsprechenden Home-Office-Regeln zu treffen. Darin sollen dann die Arbeitszeiten und dergleichen genauer geregelt werden. Die Liste der freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 97 ArbVG soll dazu erweitert werden. 

Arbeitszeit im Home-Office: In den Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ändert sich hingegen nichts. Eine Flexibilisierung oder Ausnahmeregelung für Arbeit im Home-Office wurde nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann sich deshalb auf die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten als Maximalgrenze stützen, ist jedoch in der freien Verteilung seiner Arbeitszeit eingeschränkt. Für individuelle Vereinbarungen muss mit dem Arbeitgeber Rücksprache gehalten werden. 

Unfallversicherung: Hier soll es zu einer vollständigen Synchronisierung zwischen Arbeitsplatz und Homeoffice kommen. Damit soll der Arbeitnehmer im Home-Office stärker geschützt werden und das auch nach der Corona-Krise. So werden Wegunfälle vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin, einer Interessenvertretung oder der Weg zur Schule/Kindergarten ihres Kindes und zurück, von der Unfallversicherung, geschützt. 

Haftung: Für Schäden die an Arbeitsmitteln, durch den Arbeitnehmer oder seine Haustiere entstanden sind haftet der Arbeitnehmer selbst.

Arbeitnehmerschutz: Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen gelten auch für den Bereich im Home-Office und müssen somit auch im privaten Haushalt beachtet werden. Eine Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat ist jedoch mangels Betretungsrecht für private Wohnungen nicht möglich. Jedoch hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechend zu unterweisen. 

Arbeitsmittel: Arbeitsmittel werden grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitnehmer kann auch seine eigenen Arbeitsmittel verwenden, muss dafür jedoch eine Abgeltung erhalten. Eine Bereitstellung von entsprechenden digitalen Arbeitsmitteln soll jedoch keinen Sachbezug darstellen.

Mehrkosten für den Arbeitnehmer: Mögliche Mehrkosten wie Strom etc. sollen durch pauschale 3 € pro Tag vergütet werden, die 3-€-Pauschale ist für die ersten 100 Tage steuerfrei. Für die Steuerfreiheit muss ein entsprechender Nachweis ähnlich wie bei der Taggeldregelung vorgelegt werden können. 

Arbeitsplatzausstattung: Für ergonomische Einrichtungen am Home-Office-Arbeitsplatz werden bis zu 300 € an Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eingeräumt. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend für die Veranlagungen für das Jahr 2020. Gleichzeitig können aber auch Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Abgeltung von Mehrkosten 300 € pro Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen. 

Die gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sind bis vorerst 2023 befristet. Ein genauer Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor.