Generalkollektivvertrag Corona-Tests

Zwischen den Sozialpartnern wurde aufgrund der andauernden Pandemie ein Generalkollektivvertrag zu Corona-Tests und Maskenpausen vereinbart. Der Kollektivvertrag gilt vom 25.01.2021 bis zum 30.09.2021. 

Corona-Tests

Sind Dienstnehmer gegenüber ihres Dienstgebers zu einem Coronatest verpflichtet, haben sie Anspruch auf Freistellung für die Abhaltung des Tests und Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die erforderliche Zeit beim Test, als auch auf die An- und Abreise. Besteht jedoch keine Testpflicht, sind die Tests grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren, nur wenn das nicht möglich ist, besteht einmal wöchentlich ein Anspruch auf Freistellung. 

Der Anspruch auf Freistellung gilt nicht für Dienstnehmer in Kurzarbeit. 
 

Benachteiligungsverbot

Dienstnehmer dürfen weder entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden, wenn sie an einem Test teilnehmen, die Ansprüche aus dem Generalkollektivvertrag fordern oder positiv getestet werden. Die Benachteiligung gilt insbesondere hinsichtlich des Entgeltes, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
 

Maskenpausen

Spätestens nach drei Stunden entsteht für Dienstnehmer, die zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ein Anspruch, die Maske für zehn Minuten abnehmen zu können.