Firmenparkplatz - Sachbezug

Bei der Zurverfügungstellung von Parkplätzen gibt es für Arbeitgeber in der Lohnverrechnung einiges zu beachten

Gem. § 15 EStG liegen steuerpflichtige Einnahmen vor, wenn den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zufließt. Dieser geldwerte Vorteil liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer Kosten für das Parken erspart. 

§ 4a der Sachbezugswerteverordnung regelt die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ-Abstell- oder Garagenparkplatzes und sieht dafür einen Sachbezugswert in Höhe von € 14,53 pro Monat anstelle des üblichen Endpreises vor.

Dieser Sachbezug muss angesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Arbeitnehmer (keine Gesellschafter-Geschäftsführer) erhält vom Arbeitgeber einen Abstell- oder Garagenplatz zur Verfügung gestellt (unabhängig davon ob angemietet oder im Besitz des Arbeitgebers), 
  • Arbeitnehmer kann sein KFZ (Firmenfahrzeuge als auch eigene KFZ fallen darunter, einzige Ausnahme Elektro-Autos und einspurige Fahrzeuge) während der Arbeitszeit dort parken und
  • der Abstell- oder Gargenparkplatz befindet sich innerhalb eines Bereiches, der einer Parkraumbewirtschaftung unterliegt.

 

Gerade der letzte Punkt gewinnt immer mehr an Bedeutung, da Gemeinden aktuell vermehrt ihre Parkräume bewirtschaften. Eine Parkraumbewirtschaftung im Sinne der Verordnung liegt vor, wenn das Abstellen von KFZ auf öffentlichen Verkehrsflächen für Zeiträume während der Arbeitszeit gebührenpflichtig ist. Ist am Wochenende keine Gebühr für das Parken im öffentlichen Raum zu bezahlen und arbeitet der Arbeitnehmer nur am Wochenende, ist kein Sachbezug anzusetzen. Der Abstellplatz muss sich innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs befinden.

Wichtig ist, dass die Zurverfügungstellung einer Abstellmöglichkeit während der Arbeitszeit außerhalb eines parkraumbewirtschafteten Bereiches keinen Sachbezug auslöst.