Nebenjob - Landwirtschaft

Bäuerliche Nebentätigkeiten – Meldefrist SVS

Einige Bauern und Bäuerinnen haben sich durch Nebentätigkeiten wie Direktvermarktung, Urlaub am Bauernhof, Kommunaldienstleistungen wie Winterdienste oder das Vermieten und Einstellen von Reittieren, eine zusätzliche Einkommensquelle zum Land- und Forstwirtschaftsbetrieb aufgebaut. Diese Tätigkeiten unterliegen der Pflichtversicherung nach dem BSVG und somit auch der Beitragspflicht.

In diesem Zusammenhang gibt es einen wichtigen Termin, der nicht vergessen werden sollte. Bis zum 30. April 2020 müssen die Bruttoeinnahmen aus jenen Nebentätigkeiten, die im Vorjahr ausgeübt wurden, an die Sozialversicherung der Selbständigen gemeldet werden. Erfolgt die Meldung zu spät, so wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5% der für die Nebentätigkeit vorgeschriebenen Beitragssumme in Rechnung gestellt.

Dieses Fälligkeitsdatum spielt auch für die Beantragung der „kleinen Option“, für die Widmung von Beitragsgrundlagenteilen sowie für die Beitragsgrundlagenoption eine wichtige Rolle.

Wir erinnern Sie deshalb an diesen wichtigen Termin. Die erzielten Bruttoeinnahmen können sich positiv auf eine künftige Pensionsleistung auswirken. Wir bringen den Antrag gerne für Sie ein!