Arbeitnehmerveranlagung

Welche Kosten können abgesetzt werden um Eltern von beeinträchtigten Kindern zu unterstützten?

Die Kosten der Behinderung eines Kindes stellen steuerlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Es stehen je nach Ausmaß der Behinderung verschiedene Freibeträge zu. Es gibt keine Kürzung durch einen Selbstbehalt. Der Grad der Behinderung muss mindestens 25% betragen. Für die Festlegung desselben ist in den meisten Fällen der Sozialministeriumservice zuständig.

Weiters können Pauschalbeträge für eine spezielle Verpflegung sowie für Hilfsmittel der Behinderung steuerlich in Abzug gebracht werden. Auch diese werden nicht durch einen Selbstbehalt gekürzt.

Ab einem Grad von 50% Behinderung des Kindes und keinem Pflegegeldbezug steht eine erhöhte Familienbeihilfe zu und ein monatlicher Pauschalbetrag von € 262,00 zu. Zusätzlich können Hilfsmittel der Behinderung sowie Schulgeld für besondere Schulen steuerlich geltend gemacht werden.

Im Falle vom Erhalt von Pflegegeld für das behinderte Kind, kürzt dieses Pflegegeld den Pauschalbetrag bis auf maximal 0,00 €. Die zusätzlichen Kosten (Hilfsmittel bei Behinderung, Kosten der Heilbehandlung, Schulgeld und Transport zur Schule) werden jedoch durch das erhaltene Pflegegeld nicht gekürzt und können weiterhin in der Steuererklärung angesetzt werden.