Ausnahmeregelung zum Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung

Neue EuGH Judikatur zur Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Dezember 2022 (Rechtssache C-378/21, P-GmbH) ist es unter bestimmten Voraussetzungen für einen Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag angegeben hat, der aufgrund eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nicht erforderlich, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Die Entscheidung des EuGH basierte darauf, dass die Kunden im Ausgangsverfahren im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher waren, die keinen Vorsteuerabzug für die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer geltend machen konnten. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist Voraussetzung für den Verzicht auf die Steuerschuld kraft Rechnungslegung, dass das Steueraufkommen nicht gefährdet wird, da die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde. 

Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht nun eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes in § 11 Abs. 12 UStG 1988 vor, die besagt, dass in solchen Fällen keine Korrektur der Rechnung erforderlich sein soll. Es kommt somit zu keiner USt kraft Rechnungslegung.