Arbeitszeitaufzeichnung - Verschärfung ab 2020

Welche Verschärfungen kommen ab 2020

Damit die Wochenarbeitszeit in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden betragen kann, darf gemäß § 9 Abs 4 Arbeitszeitgesetz innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen die wöchentliche Stundenanzahl von 48 Stunden nicht überschritten werden.

Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraum auf 26, in besonderen Fällen auf 52 Wochen, ist nur durch entsprechende Kollektivvereinbarungen möglich.

Da es zu dieser Thematik keine entsprechenden Regelungen im Arbeitszeitgesetz gab, war bisher unklar, ob der Durchrechnungszeitraum rollierend oder starr zu sein hat. In der Praxis gab es somit zwei Varianten den Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraum fest zu legen, da jedes Unternehmen selbständig entschied wie es den Durchrechnungszeitraum betrachtet.

Bei einem starren Bezugszeitraum werden Beginn und Ende datumsmäßig festgelegt zb. Woche 1 bis 17, anschließend fängt die Betrachtung von neuem an. Bei einem rollierenden Bezugszeitraum kommt es zu keiner Fixierung des Datums, das bedeutet, dass die durchschnittliche Höchstarbeitszeit in jedem beliebigen 17-Wochen-Zeitraum eingehalten werden muss.

In der Praxis war die bevorzugte Variante, die starre Variante, da es administrativ weniger aufwendig ist die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden mit einem fixen Bezugszeitraum zu kontrollieren. Das Arbeitsinspektorat sah diese Betrachtung des Durchrechnungszeitraum bisher auch als zulässig an. Dies hat sich seit der aktuellen Entscheidung des EuGHs nun geändert.

Am 11.04.2019 entschied der EuGH in der Rechtssache C-254/18, dass die Heranziehung von festen Bezugszeiträumen nur gestattet ist, wenn diese mit Mechanismen verbunden werden, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums nicht überschritten wird.

Der EuGH spricht sich dadurch für eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung aus, jedoch immer mit Bedachtnahme auf den Schutz des Arbeitnehmers und dessen Gesundheit.  

Die Entscheidung wurde unterschiedlich aufgefasst und interpretiert. So sprachen sich einige dafür aus, dass die grundsätzliche Zulässigkeit von festen Bezugsräumen weiterhin gegeben ist (so Edthaler, Traxler und Schrank) und andere sahen diese Zulässigkeit als nicht mehr gegeben an (so Krömer, Wolf).

Mit dem Erlass vom 20.12.2019 (BMASGK-462.302/001-VII/A/3/2019) reagierte nun auch das zentrale Arbeitsinspektorat auf die EuGH-Entscheidung.

Das BMSGK wies in dem Erlass alle Arbeitsinspektorate an, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gem. § 9 Abs 4 AZG ab sofort verpflichtend rollierend durchzurechnen. Der 48-Stunden-Schnitt muss somit in jedem beliebigen 17-Kalenderwochen-Zeitraum eingehalten werden (bzw. 26-Wochen-Schnitt/52-Wochen-Schnitt bei entsprechendem KV).

Laut Arbeitsinspektorat beginnt der Zeitraum der Durchrechnung nun stets mit einem beliebig gewählten Montag und endet mit einem Sonntag.

Die 48 Stunden müssen daher bspw. eingehalten werden für den Zeitraum vom Montag, den 10. Februar 2020 bis Sonntag, den 7. Juni 2020 (17 x-beliebige Wochen).

Die Zeiträume vor 2020: Wurde bisher, entsprechend der Auffassung des Arbeitsinspektorats vor 2020, die Durchrechnung zu starren Bezugspunkten durchgeführt und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden wurde eingehalten bleiben diese unangetastet.

 

Wir raten aufgrund der derzeitigen Lage unseren Klienten daher auf die rollierende Durchrechnung umzustellen und entsprechendes mit den Arbeitnehmern zu vereinbaren. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem laufenden und unterstützen Sie gerne bei der Lohnabrechnung!