Abzugsteuer

was Leistungsempfänger bei Bezug von ausländischen Leistungen beachten müssen

Was ist die Abzugsteuer?

Als Abzugsteuer wird die Einkommensteuer bezeichnet, die von beschränkt steuerpflichtigen Nicht-Österreicher/-innen in Österreich bezahlt werden muss. Konkret betrifft die Abzugsteuer natürliche und juristische Personen (GmbH etc.), die weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Geschäftsstelle bzw. Sitz in Österreich haben. Das besondere bei der Abzugsteuer ist, dass die Haftung für die Abzugssteuer beim Leistungsempfänger von ausländischen Leistungen liegt.

Welche Einkünfte unterliegen der Abzugsteuer?

Folgende Einkünfte unterliegen der Abzugsteuer:

  • Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller/-in, Vortragende/-r, Künstler/-in, Architekt/in, Sportler/-in, Artist/-in oder Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (zB Lizenzgebühren)
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung
  • Bestimmte Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen

Was muss man als Leistungsbezieher/-in beachten?

Folgendes ist zu tun, um eine Haftung als Leistungsempfänger/-in dieser Einkünfte zu entgehen. Der inländische Zahler bzw. Zahlerin muss zB. 20 % des vereinbarten Honorars bzw. der Einnahmen inkl. aller Kostenersätze und Spesen einbehalten. Außerdem muss man dem Finanzamt gemeinsam mit der Steuer bis zum 15. des Folgemonats eine Meldung erstatten und Aufzeichnungen über den Zahlungszeitpunkt sowie die Höhe führen.

Voraussetzung für den Steuerabzug in Österreich ist jedoch das Vorliegen von Einkünften beim ausländischen Leistenden, das bedeutet, dass Liebhaberei von der Abzugssteuer ausgeschlossen ist. Von Liebhaberei ist generell auszugehen, wenn die ausgeübte Tätigkeit nicht auf Gewinnabsicht ausgerichtet ist, oder die Tätigkeit im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen steht. Zur Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist auch die im Zusammenhang stehende Tätigkeit im Ausland zu berücksichtigen. 

Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, oder ob der/die Leistende der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, liegt beim Leistungsempfänger. Weiters können Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Österreichs auf beschränkt steuerpflichtige Einkünfte einschränken, wenn sie zB. einen niedrigeren Steuersatz vorsehen, oder Österreich das Besteuerungsrecht ganz entziehen. 

Die vom Leistungsempfänger/-in einzubehaltende Abzugsteuer beträgt abhängig von der Art der Einkünfte 20%, 25% (Einkünfte aus Immobilieninvestmentfonds und stille Beteiligungen) oder 27,5 % (KESt). 

Besonderheiten bei ausländischen Künstler/-innen

Besonders ausländische Künstler/-innen, die an einer inländischen Unterhaltungsveranstaltung mitwirken, werden bei den Einkünften, die der Abzugsteuer unterliegen, oft vergessen. In Bezug auf die Besteuerung der Künstler/-innen ist zu unterscheiden, ob der österreichische Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler bzw. Künstlerin unterhält oder lediglich zu einer Künstleragentur. Im letztgenannten Fall, hat der VwGH entschieden, dass nur jener Anteil der Abzugsteuer unterliegt, der zu Einkünften des Künstlers bzw. der Künstlerin führt. Auch was unter einem/einer "Künstler/-in" zu verstehen ist, wird  vom VwGH weit ausgelegt. Ungeachtet der Qualität stellt jeder öffentliche Auftritt eine "künstlerische Tätigkeit" dar. Der VwGH versteht unter anderem Schauspieler/-innen, Fotomodelle, Sänger/-innen und Werbeträger/-innen als "Künstler/-innen". Bezogen auf Privatpersonen ist grundsätzlich ebenfalls von einer Verpflichtung zum Steuerabzug auszugehen.

Für Bagatellfälle, wurde von der Finanzverwaltung eine Erleichterung vorgesehen. So kommt es zu einer Befreiung von der Abzugsteuer, wenn das Honorar des Künstlers bei maximal 440 € pro Veranstaltung bzw. maximal bei 900 € vom selben Veranstalter liegt. Dabei ist zu beachten, dass die Kunstschaffende Person bzw. der/die Sportler/-in gegenüber dem inländischen Veranstalter schriftlich erklärt, dass ihre/seine Einkünfte, die der österreichischen Besteuerung unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000 € nicht übersteigen werden. Diese Vereinfachung ist jedoch bei Musikern und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen auftreten, nicht anwendbar.

Für eine detaillierte Auskunft können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen. Wir vereinbaren gerne mit Ihnen einen Beratungstermin.