Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer

Bei kleinen Unternehmungen kann es sein, dass eine Pauschalierung günstiger ist als die Absetzung aller Aufwände. Für Kleinunternehmer gibt es nun eine eigene Pauschalierungsart.

Was zeichnet die Kleinunternehmerpauschalierung aus?

Schon bisher durften bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. Bisher war nur die Umsatzgrenze der Umsätze gem. § 125 Abs 1 BAO des vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit 220.000 Euro relevant. Unter dieser Grenze konnten Betriebsausgaben mit 6 % oder 12 % pauschaliert werden. Diese Form der Pauschalierung bleibt weiterhin bestehen.

Zusätzlich wurde nun vom Gesetzgeber eine neue Pauschalierungsmethode gem. § 17 Abs 3a EStG eingeführt. Diese Pauschalierung gelangt erstmals ab 2020 zur Anwendung. Um eine Entlastung und Entbürokratisierung zu ermöglichen, wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der neuen Betriebsausgabenpauschale an die Umsatzsteuergrenze von 35.000 Euro angepasst. 

Leider gelang es dem Gesetzgeber nicht, die beiden Begünstigungen für Kleinunternehmer vollständig anzugleichen, dies auch deswegen, da es in der Natur der Sache liegt, dass Definitionen und Regelungen in der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergrenze) nie den Definitionen in der Einkommensteuer (Betriebsausgabenpauschale) entsprechen können. Bevor wir auf die Unterschiede zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer iZm mit der Umsatzgrenze von 35.000 Euro weiter eingehen, zeigen wir Ihnen hier die größten Unterschiede zwischen der neuen Betriebsausgabenpauschalierung und der alten weiterhin bestehenden Basispauschalierung auf.

Ausnahmen (wer darf nicht pauschalieren):

Abgesehen von der Umsatzgrenze von maximal 220.000 € im Vorjahr gibt es bei der Basispauschalierung keine Ausnahmen, jeder kann die Pauschalierung in Anspruch nehmen. 

Von der neuen Betriebsausgabenpauschalierung sind jedoch ausgenommen:

  • wesentlich beteiligte Gesellschafter
  • Aufsichtsratsmitglieder
  • Stiftungsvorstände

Umsatzgrenze:

Betriebsausgabenpauschalierung (neu)Basispauschalierung (alt)

Umsätze gem. § 1 Abs 1 Z 1 UstG aller pauschalierungsfähigen Betriebe (exklusive Vermietung)

Max. 35.000 Euro im Veranlagungsjahr

 

Inklusive Umsätze im Ausland

Exklusive Entnahmen

Umsätze gem. § 125 Abs 1 BAO des betreffenden Betriebes

 

Max. 222.000 Euro im Vorjahr

 

Inklusive Umsätze im Ausland

Inklusive Eigenverbrauch

Toleranzgrenze:

Bei der neuen Betriebsausgabenpauschalierung ist eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze im Veranlagungsjahr unschädlich, wenn Umsätze maximal 40.000 Euro und Umsätze im Vorjahr < 35.000 Euro betragen. 

Bei der Basispauschalierung gibt es keine Toleranzregelung.

 

Gewinnermittlung:

Betriebsausgabenpauschalierung (neu)Basispauschalierung (alt)

Betriebseinnahmen netto exkl USt (nur bei USt-Pflicht)

Abzüglich pauschaler Betriebsausgaben

Abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge

Abzüglich Grundfreibetrag

Betriebseinnahmen netto oder brutto (bei VSt-Pauschalierung zwingend brutto)

 

Abzüglich pauschaler Betriebsausgaben

Abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge

Abzüglich Waren, Halberzeugnisse etc.

Abzüglich Löhne & Lohnnebenkosten

Abzüglich Fremdlöhne

Abzüglich USt-Zahllasten bei Bruttosystem

Abzüglich Grundfreibetrag

 

Höhe der pauschalen Betriebsausgaben:

Die neue Ausgabenpauschalierung beträgt 20 % der Betriebseinnahmen jedoch maximal 8.400 Euro bei Dienstleistungsbetrieben ansonsten 45 % der Betriebseinnahmen jedoch maximal 18.900 Euro.

Die alte Pauschale für Ausgaben beträgt 6 % der Umsätze, jedoch maximal 13.200 Euro bei Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG, ansonsten 12 % der Umsätze, jedoch maximal 26.400 Euro. 

Bindungswirkung:

Betriebsausgabenpauschalierung (neu): Eine Rückkehr nach freiwilligem Abgehen von der neuen Pauschalierung ist frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. 

Basispauschalierung: Eine Rückkehr nach freiwilligem Abgehen von der alten Pauschalierung ist frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. 

Die Unterschiede im Vergleich zur Umsatzsteuergrenze finden Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/unterschiede-zwischen-dem-umsatzsteuerrechtlichen-einkommensteuerrechtlichen-kleinunternehmer/?et_fb=1&PageSpeed=off