Abzugsteuer bei Künstlern

Künstler ohne Wohnort in Österreich haben gewissen Regelungen zu beachten, bevor sie aktiv werden.

So sieht das im Detail aus

Engagiert ein Unternehmer (Musikveranstalter, Gastwirt oä) einen Künstler oder einen anderen Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen aus dem Ausland, muss er eine Abzugsteuer einbehalten.

Der österreichische Veranstalter muss dem Finanzamt die Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge (Bemessungsgrundlage) melden und die Abzugsteuer bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abführen. Dabei gibt es zwei Methoden der Besteuerung.

Bruttobesteuerung

Bei Anwendung der Bruttobesteuerung beträgt der Steuersatz 20 %. Bemessungsgrundlage ist der volle Betrag der betreffenden Einnahmen des ausländischen Künstlers (ohne Umsatzsteuer). Dazu zählen insbesondere das unmittelbare Entgelt sowie die vom österreichischen Musikveranstalter direkt übernommenen oder ersetzten Kosten (z.B. Kosten der Anreise, Hotelrechnungen).

Nettobesteuerung

Wird die Nettobesteuerung angewendet, erhöht sich der Steuersatz auf 25%. Voraussetzung für die Nettobesteuerung ist, dass der ausländische Künstler in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Liechtenstein, Norwegen, Island) ansässig ist. Unter diesen Voraussetzungen können zusätzlich die mit dem Entgelt unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben des ausländischen Künstlers (z.B. Reisekosten usw.) von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Der österreichische Veranstalter haftet für die Richtigkeit des Steuerabzugs und sollte daher im Zweifelsfall die Bruttobesteuerung anwenden. Dann muss der ausländische Künstler seine Betriebsausgaben selbst im Rahmen der Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige geltend machen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der österreichische Veranstalter kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen, wenn das ausbezahlte Entgelt abzüglich Kostenersätze maximal € 1.000 beträgt und die vom ausländischen Künstler in Österreich erzielten Einkünfte pro Jahr insgesamt nicht mehr als € 2.000 betragen. Außerdem sind im Einzelfall auch immer die Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen, ob eine andere Regelung vorsehen ist.