Steuerreform 2022

Entlastung der Wirtschaft

Senkung der Körperschaftsteuer

Die KöSt wird mit der aktuellen Steuerreform schrittweise bis auf 23 Prozent gesenkt werden. Als einen Grund für die Senkung nennt die Regierung unter anderem die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Die stufenweise Senkung beginnt im Jahr 2023, indem die Körperschaftssteuer auf 24 Prozent herabgesenkt wird. Im Jahr 2024 erfolgt die letzte Senkungsstufe auf 23 Prozent. Die Mindestkörperschaftsteuer bleibt, ebenso wie die Kapitalertragsteuer, unverändert. Die durchgerechnete Ertragsteuerbelastung (Körperschaftsteuer + Kapitalertragsteuer) beträgt daher aktuell bei Vollausschüttung 45,625 %, ab 2022 44,175 % bzw. ab 2023 42,725 %.

Gewinnfreibetrag

Der Gewinnfreibetrag wird von 13 auf 15 Prozent angehoben. Dies soll besonders auch Kleinunternehmen zu Gute kommen, die nicht von der KöSt-Senkung profitieren können. Der erhöhte Gewinnfreibetrag steht ab dem Jahr 2022 den Unternehmern zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt unverändert 13 Prozent des Gewinns. 

 

Erneute Anhebung der GWG-Grenze

Vor Kurzem wurde die GWG Grenze von 400 € auf 800 € angehoben und nun erfolgt mit der neuen Steuerreform eine weitere Anhebung von 800 € auf 1.000 €. Die Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll den Unternehmern einen steuerlichen Investitionsanreiz schaffen. Als weiteren Pluspunkt gibt die Regierung eine Vereinfachung in der Administration an. Die erhöhte Grenze gilt für alle Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023.

Investitionsfreibetrag

Ebenfalls soll es im Zuge der Steuerreform zur Einführung eines Investitionsfreibetrages kommen. Auch hier steht im Hintergrund der Gedanke, die Investitionen der Unternehmen weiter anzukurbeln. Der Investitionsfreibetrag stellt dabei eine zusätzliche Betriebsausgabe dar, die von der Investitionssumme bemessen wird und zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird. Klimafreundliche Investitionen berechtigen zu einem höheren Freibetrag. 

Eigenstromsteuer-Befreiung

Ab 1. Juli 2022 fällt die Elektrizitätsabgabe für elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Die bisherige Deckelung der Steuerbefreiung von 25.000 kWh jährlich soll daher für z.B. Kleinwasserkraftwerke, Biogas und Windenergie entfallen. Bisher galt die Elektrizitätsabgabenbefreiung nur für Energie aus Photovoltaikanlagen.