Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung
Lange Zeit hat die Finanz bei Prüfungen den Vorsteuerabzug aufgrund fehlender Rechnungsmerkmale auf der Rechnung des Lieferanten versagt. Nun gibt es ein aktuelles EuGH Urteil dazu (15.9.2016, Barlis 06, C‑516/14). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die mangelhaften oder fehlenden Rechnungsmerkmale berichtigt werden. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug bereits im Jahr der Rechnungsausstellung erfolgen.
Die materiellen Voraussetzungen (zB tatsächliche Lieferung der Ware, Erfüllung der Dienstleistung) müssen dabei natürlich gegeben sein.
Die Nichtbeachtung der formellen Voraussetzungen einer Rechnung kann dennoch zu Sanktionen in Form einer Strafe führen. Jedoch geht laut EuGH der vollständige Entfall des Vorsteuerabzuges über das hinaus, was mit der Schwere des Verstoßes in angemessenem Verhältnis steht.