Verrechnung von ärztlichen Sondergebühren
Primar‑, Assistenz‑, oder Turnusärzte, die bei einer Krankenanstalt angestellt sind, erhalten für gewöhnlich für Sonderklasse-Patienten eine Sondergebühr. Steuerlich stellt sich nun die Frage, ob diese Sondergebühren nun Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit sind.
Um diese Frage zu beantworten, ist ein Blick in das Krankenanstalten Gesetz des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Werden demnach Sonderklassegebühren vom Krankenhausträger im eigenen Namen eingehoben und in der Folge an den Arzt weiter gegeben, dann handelt es ich um unselbstständige Einkünfte.
Verrechnet aber beispielweise der Primar einen Teil der Sondergebühren selbst an den Patient, dann liegen selbstständige Einkünfte vor. Gibt dieser Primar einen Teil seiner Sondergebühren an die Assistenz- und Turnusärzte ab, dann liegen auch bei diesen Assistenz- und Turnusärzten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor.
Für die Besteuerung von selbstständigen Einkünften ist zwingend eine Einkommensteuererklärung jährlich beim Finanzamt einzureichen. Eine Arbeitnehmerveranlagung ist in diesem Fall nicht mehr ausreichend.