Unterschied zwischen umsatzsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmer

Unterschiede im Detail

Schon bisher durften bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden. 

Zusätzlich wurde nun vom Gesetzgeber eine neue Pauschalierungsmethode gem. § 17 Abs 3a EStG eingeführt. Diese Pauschalierung gelangt erstmals ab 2020 zur Anwendung. Hier finden Sie weitere Informationen dazu: Betriebsausgabenpauschale für Kleinunternehmer.

Um eine Entlastung und Entbürokratisierung zu ermöglichen, wurde die Umsatzgrenze für die Anwendung der neuen Betriebsausgabenpauschale an die Umsatzsteuergrenze von 35.000 € angepasst. 

Leider gelang es dem Gesetzgeber nicht, die beiden Begünstigungen für Kleinunternehmer vollständig anzugleichen, dies auch deswegen, da es in der Natur der Sache liegt, dass Definitionen und Regelungen in der Umsatzsteuer (Umsatzsteuergrenze) nie mit den Definitionen in der Einkommensteuer (Betriebsausgabenpauschale) ident sein können.

Die Betriebsausgabenpauschalierung nach § 17 Abs 3a EStG knüpft an die Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG an und bezieht Auslandsumsätze mit ein. Das hat unter Anderem zur Konsequenz, dass die Umsatzgrenze nach der Pauschalierung, die auf die Umsätze entfallende Umsatzsteuer nicht mit umfasst. Dadurch liegt der tatsächliche Grenzwert niedriger als für USt-Kleinunternehmer, da die Grenze für die Umsatzsteuerbefreiung sich nach § 6 Abs 1 Z 27 UStG richtet und auf eine Steuerpflicht abstellt. Auch die Toleranzgrenzen bei Überschreitung sind unterschiedlich geregelt (vgl. § 17 Abs 3a EStG und § 6 ABs 1 Z 27 UStG).

Die Umsätze nach der Umsatzsteuergrenze umfassen auch Vermietungsumsätze, die wiederum bei der ESt-Pauschalierung nicht beachtet werden, da diese nur die ersten drei Einkunftsarten beachtet. Dafür steht die ESt-Pauschalierung auch dann zu, wenn auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wird. Damit die ESt-Pauschalierung aufgrund der mit einzubeziehenden Auslandsumsätze nicht zu hoch ausfällt, wurde ein Grenzwert von 42.000 Euro (= 35.000 Euro + 20 % USt) eingeführt.

Wird auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, ist man an den Verzicht fünf Jahre gebunden. Nach Abgehen der ESt-Pauschalierung ist jedoch eine Rückkehr frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. 

Ob sich eine Kleinunternehmerbetriebspauschalierung lohnt und ob auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet werden sollte, können wir für Sie jederzeit überprüfen.