Umsatzsteuerliche Behandlung von Schönheitsoperationen
Laut Finanzministerium gehören zu einer umsatzsteuerbefreiten Tätigkeit als Arzt auch ästhetisch-plastische Leistungen mit medizinischer Indikation, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Grundsätzlich beurteilt dies der Arzt, welcher jedoch diese Beurteilung genau zu dokumentieren hat.
In seinem Urteil hat das Bundesfinanzgericht (BFG GZ. RV/7104469/2015) entschieden, dass nicht alle Schönheitsoperationen unecht steuerfrei sein können, auch wenn diese vom behandelnden Arzt so behandelt wurden. Es wurden in dem genannten Fall anonymisierte Honorare angefordert und die entsprechenden Leistungen durch das BFG geprüft. 80% der Honorare stellten sich als steuerpflichtig heraus. Das heißt, es handelte sich um Schönheitsoperationen ohne therapeutischen Hintergrund.
Aus dieser Entscheidung geht deutlich hervor, wie wichtig eine ärztliche Dokumentation der umsatzsteuerbefreiten Leistungen durch derartige Ärzte sein kann.