Umsatzsteuerliche Behandlung bei Veräußerung einer Patientenkartei
Wenn ein Arzt sich entschließt, den Ruhestand anzutreten und daher seine Patientenkartei an seinen Nachfolger veräußert, stellt sich einerseits die Frage ob diese Veräußerung unter eine umsatzsteuerliche Befreiung fällt und andererseits, ob diese Veräußerung aufgrund der neuen Kleinunternehmerregelung steuerpflichtig werden kann, wenn der Arzt beispielsweise noch einer steuerpflichtigen Vortragstätigkeit nachgeht.
Zuerst ist dabei die Anwendbarkeit einer sachlichen Steuerbefreiung zu prüfen.
Die Umsätze aus Heilbehandlungen (=gewöhnliche Umsätze eines Arztes) unterliegen der unechten Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994. Die Veräußerung der Patientenkartei stellt eine sonstige Leistung dar, die als Hilfsgeschäft nicht unter diese Steuerbefreiung fällt. Es handelt sich – wie bei den Umsätzen aus der Vortragstätigkeit – somit grundsätzlich um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Danach ist zu prüfen, ob eine persönliche Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, zB die Kleinunternehmerregelung. Unter diese Regelung fällt ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland betreibt und dessen Umsätze im Jahr 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften (= Verkauf Patientenkartei) einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
Der Umsatz aus der Veräußerung der Patientenkartei ist daher ebenso wie der Umsatz aus Heilbehandlungen bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Umsatzgrenze sind im vorliegenden Fall daher ausschließlich die Umsätze aus der Vortragstätigkeit. Falls der Umsatz aus der Vortragstätigkeit die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten hat und auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich bei diesem Arzt im betreffenden Jahr um einen Kleinunternehmer im Sinne des UStG, egal wie hoch die Umsätze aus Heilbehandlungen und aus dem Verkauf der Patientenkartei waren.
Dies ist damit zu erklären, dass dem Arzt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Aufbau des Patientenstocks kein Vorsteuerabzug zugestanden hat. Das Wirtschaftsgut „Patientenkartei“ ist daher bereits mit Umsatzsteuer belastet, weshalb in der Folge auch einer steuerfreier Verkauf möglich sein muss.