Rückzahlung von Kinderbetreuungsgeld vermeiden
Wie bereits bekannt sein dürfte, haben Mütter und Väter, die neben der Kinderbetreuung erwerbstätig sind, beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld eine Zuverdienst-Grenze zu beachten. Für Selbstständige ist diese Grenze nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, da ihre Einkünfte mehr schwanken als bei einem Dienstnehmer. Die jährlichen Einkünfte eines Selbstständigen müssen erst um 30% erhöht werden, um auf den notwendigen Jahresbetrag zu kommen, welcher der entsprechenden Zuverdienst-Grenze gegenüberzustellen ist.
Wird in einem Kalenderjahr nur für ein paar Monate das Kinderbetreuungsgeld bezogen, sollte unbedingt eine Zwischenabrechnung gemacht und diese an den Sozialversicherungsträger geschickt werden. Diese Zwischenabrechnung wird auf 12 Monate hochgerechnet, um 30% erhöht und ergibt den Betrag des Zuverdienstes. Wird diese Abgrenzung nicht bis zum zweitfolgenden Jahr (nach dem Jahr des Kinderbetreuungsgeldbezuges) übermittelt, dann berechnet der Sozialversicherungsträger die Zuverdienst-Grenze vom tatsächlichen Jahreseinkommen, das mitunter höher sein kann. Dies könnte nachteilig sein und im schlimmsten Falle die Rückzahlung vom Kinderbetreuungsgeld nach sich ziehen.