Mit 2026 tritt in Österreich das zentrale Beherbergungsregister in Kraft. Damit setzt die Bundesregierung die EU-Verordnung über kurzfristige Vermietungen („Short-Term-Rental-Verordnung“, STR-VO) um. Ziel ist es, mehr Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen privaten und gewerblichen Vermietern zu schaffen.
Registrierungspflicht für alle Vermieter
Künftig müssen alle touristischen Unterkunftseinheiten – sowohl private als auch gewerbliche – registriert werden. Jede Unterkunft erhält eine Registrierungsnummer, die bei der Bewerbung (z. B. auf Airbnb, Booking.com oder der eigenen Website) verpflichtend anzugeben ist.
Online-Plattformen werden stichprobenartig prüfen, ob eine gültige Nummer vorliegt. Monatlich werden automatisiert Daten über Nächtigungen an Statistik Austria übermittelt.
Die Umsetzung erfolgt bis spätestens Mai 2026, die Koordination liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET) gemeinsam mit dem Bundesrechenzentrum.
Klare Abgrenzungen: privat oder gewerblich?
Ein zentrales Thema bleibt die Abgrenzung der Vermietungsformen, da hiervon Gewerberecht, Steuern und Sozialversicherung abhängen:
Bloße Raumvermietung: Überlassung von Räumen ohne zusätzliche Dienstleistungen. Keine Frühstücksverabreichung oder Gästebetreuung.
Privatzimmervermietung: Im eigenen Haushalt, maximal 10 Betten, keine fremden Hilfskräfte, einfache Speisen und alkoholfreie Getränke erlaubt. Diese Form gilt als häusliche Nebenbeschäftigung und ist nicht gewerbepflichtig.
Gewerbliche Beherbergung: Sobald zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Reinigung, Frühstück, Gästebetreuung) angeboten oder mehr als 10 Betten vermietet werden, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Je nach Umfang handelt es sich um ein freies oder reglementiertes Gewerbe, Letzteres setzt einen Befähigungsnachweis voraus.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen
Auch steuerlich ergeben sich Unterschiede:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen bei bloßer Raumüberlassung vor.
Werden jedoch regelmäßig Dienstleistungen erbracht, spricht dies für Einkünfte aus Gewerbebetrieb – mit entsprechender Sozialversicherungspflicht (GSVG).
Privatzimmervermieter ohne Gewerbeberechtigung unterliegen hingegen keiner SVS-Pflicht, sofern sie im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung tätig sind.
Was jetzt zu tun ist
Wer bereits touristisch vermietet oder dies plant, sollte spätestens 2025 prüfen,
welcher Vermietungstyp vorliegt,
ob eine Gewerbeanmeldung notwendig ist,
ob die baurechtliche Widmung und der Brandschutz passen,
und welche steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sich ergeben.
Ab 2026 dürfen nur registrierte Unterkünfte über Plattformen angeboten werden. Wer ohne gültige Registrierung vermietet, riskiert Verwaltungsstrafen und steuerliche Nachforderungen.
Fazit
Das neue Beherbergungsregister bringt mehr Transparenz – bedeutet aber auch zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Vermieter. Eine rechtzeitige Abklärung mit Gemeinde, Gewerbebehörde und Steuerberatung ist daher unerlässlich, um böse Überraschungen zu vermeiden.