Neue Verfahrensarten im Sozialversicherungsrecht
Bei GPLA Prüfungen kommt es oft zu Diskussionen über Scheinselbstständigkeiten von Subunternehmern oder Werksvertragsnehmern, welche durch Prüfer gerne als Dienstnehmer umqualifiziert werden. Dies hat erhebliche Folgen, nicht zuletzt weil vom vermeintlichen Auftraggeber Lohnabgaben auch rückwirkend nachbezahlt werden müssen. Weiters muss in so einem Fall die SVA dem Scheinselbstständigen die SVA Beiträge rückerstatten.
Das neue Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird durch drei neue Verfahren mehr Rechtssicherheit bewirkt, wenn es um die Zuordnung zur richtigen Sozialversicherung geht.
Das erste Verfahren ist anzuwenden, wenn es im Rahmen einer GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) zu einer Feststellung kommt, dass eine Person, die als Subunternehmer für einen Auftraggeber arbeitet möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist. In so einem Fall muss der Prüfer die SVA umgehend verständigen. Weitere Ermittlungen haben durch die Krankenversicherungsträger (zB GKK und SVA) sowie das Finanzamt zu erfolgen. Das Ergebnis ist die Feststellung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit des Auftragnehmers. Dieser kann einen Bescheid über diese Feststellung verlangen.
Das zweite Verfahren (Vorabprüfung) kommt zur Anwendung, wenn ein so genannter neuer Selbstständiger oder ein Selbstständiger aus bestimmten festgelegten freien Gewerben seine Tätigkeit aufnimmt, die tendenziell eine unselbstständige Tätigkeit erkennen lassen. Durch einen strukturieren Fragebogen der SVA soll die Einordnung einer Tätigkeit in eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit erleichtert werden. Im Zweifel ist die VGKK beizuziehen. Werden sich die zwei Sozialversicherungsträger nicht einig, ist ein Bescheid zu erlassen in dem die Argumente beider Seiten anzuführen sind.
Im dritten Verfahren kann sich die selbstständig tätige Person oder deren Auftraggeber einer freiwilligen Prüfung durch die GKK Unterziehen um mehr Klarheit zu erlangen. Bei abweichender Ansicht der GKK ist wiederum ein Bescheid von dieser auszustellen, der angefochten werden kann.
Wenn dieses Ergebnis auch noch nicht wirklich zufriedenstellend ist, so hat es doch bewirkt, dass bei einer Umqualifizierung immerhin die schon bezahlten SVA Beiträge des Auftragnehmers künftig direkt an die VGKK überwiesen und somit an die vom Auftraggeber nachzubezahlenden Abgaben angerechnet werden können.