Neue Arbeitszeitflexibilisierung ab 1.9.2018
Mit 1.9.2018 tritt die neue Arbeitszeitflexibilisierung in Kraft. Was diese konkret bedeutet, wird hier kurz erläutert. Die Höchstarbeitszeit wird von zehn auf zwölf Stunden erhöht. Während die Normalarbeitszeit von täglich acht und wöchentlich 40 Stunden bestehen bleibt, ändert sich auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden.
Für Tourismusbetriebe wird auch die Ruhezeit von elf auf maximal acht Stunden verkürzt, sofern es eine Unterbrechung von mindestens drei Stunden gibt (geteilte Dienste).
Durch Betriebsvereinbarungen sollen künftig Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe auch kurzfristig und leichter möglich sein. Dazu muss ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf vom Dienstgeber bestehen. Hier gibt es jedoch eine Beschränkung auf vier Wochenenden oder Feiertage pro Arbeitnehmer pro Jahr. Hat ein Unternehmen keinen Betriebsrat, können schriftliche Einzelvereinbarungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gemacht werden.
Ausgenommen von den neuen Regelungen sind sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis und beschäftigte Familienangehörige.
Auch Zeitguthaben, Gleitzeit und Überstunden können künftig flexibler gehandhabt werden: Eine mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben oder Minusstunden in die nächsten Durchrechnungszeiträume soll ab sofort möglich sein. Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, ist eine Verlängerung der Tagesarbeitszeit auf zwölf Stunden fünfmal pro Woche möglich. In solchen Fällen muss allerdings vom Arbeitgeber ein Ausgleich durch längere zusammenhängende Freizeit gewährt werden.
Das Kontingent an Überstunden wurde von fünf Wochenstunden bzw. 60 Stunden pro Jahr auf 20 Wochenstunden ausgedehnt. Allerdings sind diese Überstunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen auf 48 Stunden (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) beschränkt. Anpassungsmöglichkeiten in den Kollektivverträgen sind möglich.
Für zusätzliche Überstunden hat der Gesetzgeber jedoch ein Ablehnungsrecht durch den Dienstnehmer geschaffen. Dazu müssen keine Gründe genannt werden, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten werden. Eine Kündigung durch den Dienstgeber aufgrund einer Ablehnung von solchen Überstunden kann durch den Dienstnehmer angefochten werden.
In Zukunft gibt es für Dienstnehmer auch ein Wahlrecht, ob die zusätzlichen Überstunden ausbezahlt oder vorgetragen werden sollen.