Medizinprodukteabgabe — Änderungen ab 2016
Die Medizinprodukteabgabe wird für jedes an Letztverbraucher im Inland entgeltlich abgegebene Medizinprodukt eingehoben. Darunter versteht man nicht nur die reine Abgabe von Medizinprodukten an Endabnehmer sondern beispielsweise auch die entgeltliche Überlassung von Medizinischen Geräten (Miete oder Leasing). Daher können auch Ärzte oder Krankenanstalten, welche Medizinprodukte zur therapeutischen, diagnostischen, vorsorglichen oder schmerzstillenden Maßnahme anwenden, Letztverbraucher sein.
Es handelt sich um eine pauschalierte Jahresabgabe, die umsatzunabhängig ist und deren Höhe sich nach einer Klassifizierung des entsprechenden Medizinproduktes richtet. Da die Medizinprodukteabgabe für das Jahr 2016 bis 30.06.2017 zu entrichten ist, ist die Erhöhung für die Abgabe an Betriebsstätten zu beachten.
Für die Abgabe von Medizinprodukten an die erste Betriebsstätte ist die volle Abgabe zu entrichten, für jede weitere Betriebstätte nun 50% (bis 2015 waren es nur 10%), jedoch maximal € 10.000,00.
Unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch Befreiungen von der Medizinprodukteabgabe. Diesbezüglich berate ich Sie gerne.