In einem kürzlich ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, wurde klargestellt, dass bei einem Mietkauf die Zeiten als Mieter vor der Ausübung der Kaufoption für die Erfüllung der geforderten Frist mit einbezogen werden. Die Hauptwohnsitzbefreiung steht grundsätzlich für die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zu, wenn diese entweder
- ab der Anschaffung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz des Veräußerers dienten und dieser Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder
- innerhalb der letzten zehn Jahre vor Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz dienten und dieser ebenso aufgegeben wird oder wurde.
Sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht waren bis dato bezüglich dem zweiten Punkt der Ansicht, dass die Frist (5 von 10 Jahren) nicht erfüllt sei, wenn das wirtschaftliche Eigentum nicht über diesen Zeitraum gegeben sei. Ihrer Ansicht handelt es sich bei einem Mieter nicht um einen wirtschaftlichen Eigentümer. Dieser Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof am 24.1.2018, Ra 2017÷13÷0005 eine klare Absage erteilt. Gerade für die Praxis, in der Mietkaufmodelle immer noch häufig vorkommen, ist dies ein erfreuliches Ergebnis.