In Vorarlberg gibt es einige Grenzgänger/-innen die mit ihren Arbeitgebern eine gesonderte Sonderzahlungsregelung treffen. Dabei wird ein Betrag vom laufenden Bezug angespart und als 13. und 14. Gehalt ausgezahlt. Diese Praxis der »unechten« Sonderzahlung wurde bisher — ähnlich den echten Sonderzahlungen — in der Veranlagung begünstigt. Dies soll sich nun ändern.
Bisher führte die oben beschriebene Praxis in der Verwaltungspraxis zu einer Sonderzahlungsbegünstigung. Obwohl diese Handhabe der ständigen Rechtsprechung des VwGH widersprach, machte ein Erlass der Finanzlandesdirektion Vorarlberg diese Begünstigung möglich.
Mit der in Begutachtung befindlichen Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wird nun ein spezielles Augenmerk auf diesen Sachverhalt genommen. Dabei wird darauf abgestellt, ob sich die Sonderzahlung im Rechtstitel (Kriterium 1), als auch tatsächlich durch ihre Auszahlung (Kriterium 2) von den laufenden Bezügen unterscheidet. Es wird daher notwendig sein, eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, in der diese Unterscheidungsmerkmale hervorgehoben werden.
Wird der sonstige Bezug zusätzlich zum laufenden Bezug ausbezahlt, muss der sonstige Bezug auch als solcher versteuert werden. Eine nachträgliche Aufteilung, die rein rechnerisch erfolgt, kann nicht als ausreichende Grundlage für die Begünstigung angesehen werden.
Wir empfehlen daher, die Lohnverrechnung auf »echte« Sonderzahlungen umzustellen. Dabei ist wichtig, dass tatsächlich 14 Gehälter abgerechnet werden und dies vertraglich festgehalten wird. Durch einen Individualvertrag oder aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, wie beispielsweise die Schweizer oder Liechtensteinischen Gesamtarbeitsverträge, ist ein benötigter Rechtstitel gegeben. Durch die richtige Auszahlungsmodalität wird auch das zweite benötigte Kriterium erfüllt.
Sind Sie Pensionsbezieher/-in einer ausländischen Pension und haben ebenfalls eine Zahlung in 14 Teilen vereinbart, behält diese Vereinbarung weiterhin ihre Gültigkeit, sofern wiederum die zwei Kriterien erfüllt werden. Sieht das Pensionskassenreglement die Option einer Auszahlung in 14 Teilbeträgen vor und wird der 13. Teilbetrag als Urlaubsgeld neben der Pension für den Monat Juni und der 14. Teilbetrag als Weihnachtsgeld neben der Pension für den Monat Dezember ausbezahlt, entspricht alles seiner Richtigkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien.