Informationsaustausch zwischen den Ländern schreitet voran
Um die Betrugsbekämpfung in Österreich weiter voranzutreiben, wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Gesetze eingeführt und Möglichkeiten geschaffen, welche ich hier kurz erläutern möchte.
Einmal gibt es das zentrale Kontenregister. Dieses beinhaltet alle Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut. Ersichtlich sind in diesem Register die Namen der Personen / der Unternehmen, die Kontonummer sowie das Kreditinstitut. Finanzbehörden dürfen, wenn es im Zuge eines Abgaben- und Finanzstrafverfahrens zweckmäßig und angemessen ist, in dieses Register Einsicht nehmen. Auch Staatsanwaltschaften und Strafgerichte und das Bundesfinanzgericht können Einsicht in das Register nehmen. Betroffene werden nach Einsichtnahme über FinanzOnline informiert. Über den eigenen FinanzOnline Zugang kann jeder die eigenen gespeicherten Daten einsehen.
Die Öffnung der Konten (Konteneinschau) ist jeweils nur mit einer richterlichen Genehmigung möglich. Eine Konteneinschau kann auch in einem abgabenrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen (zB begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen) vorliegen. Zuvor ist aber immer eine Anhörung des Abgabenpflichtigen notwendig.
Nach dem Kapitalabflussmeldegesetz haben Kreditinstitute die Verpflichtung, Kapitalabflüsse über 50.000 € von Konten oder Depots natürlicher Personen dem Bundesministerium für Finanzen zu melden.
Weiters gibt es den automatischen Informationsaustausch bei Finanzkonten. Hier werden steuerrelevante Informationen zwischen den daran beteiligten Staaten ausgetauscht. Betroffen sind folgende Daten:
- die Daten einer meldepflichtigen Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer bzw. Geburtsdatum und Geburtsort bei natürlichen Personen, Kontonummer),
- den Namen und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts sowie
- den Kontosaldo oder ‑wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
An diesem Datenaustausch sind sämtliche EU-Länder beteiligt. Weitere Abkommen werden aber auch mit immer mehr Drittländern geschlossen.
Es gibt verschiedene Arten des Informationsaustausches zwischen Staaten.
- Auf Ersuchen: Wenn Informationen für andere Steuerverwaltungen für Zwecke der Steuererhebung voraussichtlich erheblich sind, können sie an andere Steuerverwaltungen ein Ersuchen um Übermittlung von Informationen richten (nach EU-RL und DBA).
- Spontan: Wenn einer Steuerverwaltung Informationen vorliegen und auf Grund bestimmter Umstände davon ausgegangen wird, dass diese Informationen für die andere Steuerverwaltung voraussichtlich erheblich sind (z. B. es liegen Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Staat vor), übermittelt sie diese an den anderen Staat, ohne dass dieser zuvor um die Information ersucht hat (nach EU-RL und DBA).
- Automatisch: Regelmäßig werden bestimmte Informationen (z. B. über Finanzkonten) übermittelt, ohne dass der andere Staat zuvor darum ersucht hat.
Unter den automatischen Informationsaustausch fällt auch jener über die Einkünfte des Abgabenpflichtigen. Darunter fallen unter anderem: Einkünfte aus Pensionen, aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Aufsichtsratsvergütungen, Informationen zu Lebensversicherungen, Informationen über Grundstücksbesitz und weitere steuerrelevante Informationen, die auf der Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen beruhen.