Grundanteil und Gebäudeabschreibung – weniger Änderungen als erwartet
Bis Ende 2015 wurde auf Basis der Verwaltungspraxis im Bereich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in aller Regel ein Grundanteil von 20% anerkannt. Die restlichen 80 % (Gebäudeanteil) durfte auf eine bestimmte Laufzeit abgeschrieben werden. Durch die Steuerreform 2015/2016 wurde eine Neuregelung geschaffen. Danach sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40% als Grund und Boden auszuscheiden und nur mehr 60% der Abschreibung (Gebäude) zugänglich. Dies hätte automatisch zu einer höheren Steuer geführt.
Nun gibt es aber eine Grundanteilsverordnung, die folgendes besagt:
Es ist weiterhin ein Anteil von 20% anzusetzen, wenn die Gemeinde weniger als 100.000 Einwohner hat und der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland weniger als 400 € beträgt.