Gemischt genutzte Gebäude im Falle einer Arztordination
Betreibt ein Arzt zusätzlich zu seiner ärztlichen Tätigkeit auch eine Hausapotheke und diese überschreitet die Kleinunternehmergrenze von € 30.000, dann erzielt der Arzt sowohl unecht befreite Umsätze (Arzttätigkeit) als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Hausapotheke). Die Vorsteuer aus den Ausgaben den Arztes ist so auf die zwei Tätigkeiten aufzuteilen, dass dies zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Das Gesetz schreibt jedoch keine bestimmte Methode vor.
Im vorliegenden Fall war der Umsatz aus der Hausapotheke im Verhältnis zur Gesamttätigkeit relativ hoch. Die für die Hausapotheke genutzte Fläche im Verhältnis zur Arzttätigkeit jedoch relativ klein. Daher wurde dies durch den Prüfer beanstandet. Seiner Ansicht nach wurde ein zu hoher Betrag an Vorsteuern geltend gemacht.
Flächen, die unmittelbar dem Bewirken der Umsätze der Hausapotheke dienen, sieht der Verwaltungsgerichtshof als auf jeden Fall den gemischt genutzten Flächen zugehörig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übergabe der Medikamente auch in den Sprechzimmern des Arztes erfolgen. Einer eventuell zeitlich untergeordneten Nutzung für die Abgabe der Medikamente ist bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssel Rechnung zu tragen.