Software aus anderen Ländern

Microsoft, Apple, Google, Amazon. Die Liste der Softwareanbieter ist lang. 

Was bei einem Download speziell für Kleinunternehmer zu beachten ist

In der heutigen Zeit ist es nichts Besonderes, wenn ein Kleinunternehmer (bis 30.000 € Umsatz pro Jahr) sich aus dem Internet eine Software herunterlädt oder Werbung auf bestimmten Online-Plattformen schaltet. Da Kleinunternehmer Ihre Steuererklärungen meist erst nach Ablauf des Jahres erledigen, kommt es dann oft zu einem bösen Erwachen, besonders, wenn die während des Jahres investierten Beträge in Online-Downloads höher ausgefallen sind. 

Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen zwischen zwei Unternehmern sind an dem Ort steuerbar, an dem sich der Leistungsempfänger befindet. Auch ein Kleinunternehmer gilt als Unternehmer. Es kommt bei diesen elektronischen Dienstleistungen, aber auch bei Werbeleistungen, zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Der Kleinunternehmer muss also die Österreichische Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, kann aber gleichzeitig keine Vorsteuer geltend machen, da er als Kleinunternehmer dazu nicht berechtigt ist. Dies wäre ja noch erträglich.

Nun kommt es aber regelmäßig vor, dass der besagte Kleinunternehmer vor dem Download keine UID Nummer beantragt hat und somit auf der Rechnung eine ausländische Steuer angeführt ist, die er bezahlt hat. Diese kann der Unternehmer nicht mehr zurückfordern, da die Rechnung schlichtweg falsch ausgestellt wurde. Der Unternehmer hätte eine UID Nummer anfordern und mit dieser eine steuerfreie Rechnung beantragen müssen, da er die Umsatzsteuer schon in Österreich schuldet. Hat er dies vergessen, wird die Steuer in beiden Ländern geschuldet. Eine nachträgliche Rechnungskorrektur gestaltet sich in der Praxis leider oft sehr schwierig.