Betriebliche Fremdwährungskursverluste sind voll absetzbar
Im Jahr 2013 tilgte eine Unternehmerin ihren betrieblich veranlassten Fremdwährungskredit und konnte den erlittenen Kursverlust nur zur Hälfte ausgleichen. Das Bundesfinanzgericht war der Ansicht, es handle sich um negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Fall war unklar, ob auch Verbindlichkeiten (so genannte negative Wirtschaftsgüter) in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen. Dem hat der Verwaltungsgerichtshof am 18.12.2017, Ro 2016÷15÷0026 widersprochen.
Auf Seite des Gläubigers des Fremdwährungskredites wären es sehr wohl Einkünfte aus Kapitalvermögen, da dieser Einkünfte aus Zinsen und schlussendlich aus einem Substanzgewinn erzielt. In diesem Anlassfall ging es jedoch um die Seite des Schuldners. Schuldzinsen sind je nach Fall entweder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung. Aus diesem Grund kommt es auch zu keiner Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus betrieblichen Fremdwährungskrediten. Die Fremdwährungskursverluste der Unternehmerin waren daher zur Gänze ausgleichsfähig.