Besondere Arzt-Tätigkeiten
Ärzte-Gutachten
Nicht alle Gutachten werden vom Gesetzgeber als Ärztliche und damit umsatzsteuerbefreite Tätigkeit angesehen. Keine Ärztliche Tätigkeit stellen zum Beispiel Vaterschaftstests oder Gutachten im Rahmen von Gerichtsprozessen und hinsichtlich der Wirkung von Medikamenten oder Kosmetika dar. Vieles begründet sich auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes.
Vertretungsärzte
Vertretungsärzte werden bei der Ärztekammer als sogenannte Wohnsitzärzte geführt. Der Vorteil eines Wohnsitzarztes gegenüber einer eigenen Niederlassung sind die niedrigeren K. Dennoch gibt es genügend steuerliches Betriebsausgaben, wie zum Beispiel die eigene Pensionsvorsorge oder auch beim Wohlfahrtsfonds, umfangreiche Fahrtkosten, Fortbildungskosten und vieles mehr. Auch Betriebsausgabenpauschalen können geltend gemacht werden, sofern diese günstiger sind.
Betriebsärztliche Tätigkeit
Für Betriebsärzte gilt seit 2014 eine komplizierte Regelung zur Umsatzsteuer. Von der Umsatzsteuer befreit sind nur Heilbehandlungen. Keine Heilbehandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 sind beispielsweise die folgenden Tätigkeiten:
- die Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
Steuerfrei sind jedoch:
- die individuelle Beratung der Arbeitnehmer beziehungsweise Bediensteten in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
- die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern beziehungsweise Bediensteten, ausgenommen Einstellungs- und berufliche Eignungsuntersuchungen,
- die Durchführung von Schutzimpfungen, sowie
- die Dokumentation dieser Tätigkeiten.
Bei den genannten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner ist im Falle einer Gesamtbetragsabrechnung aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen davon auszugehen, dass der Anteil der steuerpflichtigen 90 Prozent und der Anteil der steuerfreien Tätigkeiten zehn Prozent beträgt.