Beschäftigung von Aushilfskräften wird wieder einfacher
Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (derzeit unter € 415,72 monatlich) beziehen, sind ab 2017 (vorläufig bis 2019 befristet) unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
- Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken‑, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
- Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
- Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
- Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.
Vorteile
Bei der Teilzeitkraft kommt es zu keiner Nachversteuerung wegen mehreren Einkünften. Der Arbeitgeber muss die Aushilfskraft zwar anmelden und einen Lohnzettel übermitteln, jedoch keine Abgaben bezahlen.