Bedarfsprüfung für Apotheken
Eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke benötigt eine Konzession, die nur unter der Bedingung vergeben wird, dass es einen Bedarf gibt. Im österreichischen Apothekengesetz war diese Grenze bis dato mit 5.500 zu versorgenden Personen festgesetzt.
Der EuGH hatte sich schon am 13.2.2014 (RS C‑367/12) darauf ausgesprochen, dass eine starre Grenze wie im Österreichischen Apothekengesetzes dem Unionsrecht widerspricht. Dies sei vor allem im ländlichen Bereich problematisch und könne zu einer Unterversorgung führen. Laut EuGH müssten auch örtliche Besonderheiten bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden.
Die Grenze von 5.500 Personen darf zwar als Gradmesser weiterhin verwendet werden, sollte jedoch nicht als starres Beurteilungskriterium verstanden werden, welches der Behörde keinerlei Abweichungen in ihrer Beurteilung des Bedarfs erlaubt.