Ausfallbonus III:
Aufgrund des erneuten Lockdown im Herbst 2021 wurde der Ausfallbonus um ein weiteres Mal bis März 2022 verlängert. Der Ausfallbonus III kann für die Monate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden.
Auch bei der dritten Verlängerung bleibt die Höchstauszahlung pro Monat mit 800.000 € begrenzt. Die Mindesthöhe beträgt weiterhin 100 €. Bei der Feststellung der Höchstauszahlungsgrenze von 800.000 € wird auch die Kurzarbeitsbeihilfe mit betrachtet. Betriebe, die beides beziehen, können nicht mehr als 800.000 € aus beiden Maßnahmen pro Kalendermonat erhalten.
Die Höhe des Ausfallbonus III richtet sich gleich wie beim Ausfallbonus II nach der jeweiligen Branche, die sich aus dem Anhang der Ausfallbonusverordnung entnehmen lässt. An den jeweiligen branchenspezifischen Prozenten im Vergleich zum Ausfallbonus II hat sich nichts geändert.
Der Bonus errechnet sich ansonsten durch einen Umsatzvergleich mit dem Kalenderjahr 2019. Für November 2021 ist somit der Monat November 2019 heranzuziehen. Jänner und Februar werden jedoch mit dem Kalenderjahr 2020 verglichen.
- BZ November 2021 – VZ Novemer 2019
- BZ Dezember 2021 – VZ Dezember 2019
- BZ Jänner 2022 – VZ Jänner 2020
- BZ Februar 2022 – VZ Februar 2020
- BZ März 2022 – VZ März 2019
Wie beim Ausfallbonus I reicht ein Umsatzverlust von 40 % im Vergleich zum Kalenderjahr 2019/2020 aus um für einen Antrag berechtigt zu sein. Die 50 % Umsatzverlustgrenze gilt nicht mehr.
Der Ausfallsbonus III kann ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
Zu beachten ist, dass nun bei Verstößen gegen COVID-Bestimmungen die Unternehmen erhaltene Hilfen künftig zurückzahlen müssen. Verstöße gegen COVID-Bestimmungen könnten unter Anderem ein Verstoß gegen die 2‑G Regel sein, der durch eine Kontrolle festgestellt wurde.
Ausfallbonus II:
Nach Aussagen der Regierung wird der Ausfallbonus um weitere 3 Monate verlängert. Um den Ausfallbonus ab Juli weiterhin zu beantragen, wird nun ein Umsatzeinbruch von mind. 50 % im Vergleich zum Vorkrisenniveau vorausgesetzt. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss fällt nun vollständig weg. An die Stelle der pauschalen 15 % treten nun differenzierte Prozentsätze, die sich aus dem Anhang der Ausfallbonusverordnung ergeben. Der Anhang unterteilt hier in verschiedene Branchen, wie es auch beim Umsatzersatz der Fall war.
Auch der maximale Deckel von 30.000 € wird auf 80.000 € angehoben, betrachtet werden dabei aber neuerdings Kurzarbeit und Ausfallbonus zusammen. Das bedeutet, dass die Kosten, die der Staat für Kurzarbeit und Ausfallsbonus übernimmt, geringer sein müssen als der Vergleichsumsatz.
Positiv ist, dass die Antragsfristen beim Ausfallbonus II (Sept — Nov 2021) um einen Monat verlängert wurden und somit mehr Zeit bleibt, einen Antrag zu stellen.
Da die Kurzarbeit nun gedanklich mit dem Ausfallbonus II verknüpft wurde (siehe Maximalförderbetrag), wurde auch eine Anti-Missbrauchsvorschrift eingeführt. Die besagt, dass Unternehmer vom Ausfallbonus II ausgeschlossen werden, wenn sie trotz der Möglichkeit Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen, ihren gewöhnlichen Geschäftsbetrieb mit verringertem Personalstand aufrecht erhalten, mit dem Ziel die Umsätze zu reduzieren und so den für die Gewährung notwendigen 50% Umsatzausfall zu erreichen.
Das Unternehmen wird nun in der aktuellen Richtlinie nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es schadensmindernde Maßnahmen setzen muss, um den Umsatzausfall zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).
Update — Ausfallbonus März:
Damit im März ausreichend Liquidität vorhanden ist, wird der Ausfallbonus für den Zeitraum März um das Doppelte angehoben. Statt 15 % Bonus können 30 % beantragt werden. In diesem Zuge wird auch die Obergrenze für den März-Zeitraum von 30.000 auf 50.000 Euro angehoben.
Update — Ausfallbonus April:
Wie im März wird auch der Ausfallbonus für April auf das Doppelte angehoben.
Eckpunkte des Ausfallbonus:
Der Ausfallbonus kann jeweils ab dem 16. des Monats beantragt werden, zum Beispiel kann der Antrag für den Jänner ab 16. Februar gestellt werden. In bestimmten, nicht näher definierten Fällen, kann der Ausfallbonus rückwirkend für den November und Dezember 2020 beantragt werden. Grundsätzlich soll die erstmalige Antragsstellung ab dem 16. Februar 2021 möglich sein.
Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und besteht:
- zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und
- zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll.
Der Ausfallsbonus ist mit 60.000 Euro gedeckelt.
Voraussetzung für den Ausfallbonus ist, dass der Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 mehr als 40 % beträgt.
Ziel ist es, den Unternehmern eine finanzielle Planbarkeit bis zum Ende der Pandemie zu geben. Er soll als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II einen direkten Zuschuss darstellen und auch einen Vorschuss des Fixkostenzuschusses zur Liquiditätssicherung sein.
Zu beachten ist, dass Unternehmen, die einen Ausfallbonus beantragen, verpflichtend einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II stellen müssen. Die Überprüfung des Umsatzeinbruches erfolgt im Nachhinein durch einen Steuerberater bei Abgabe des Fixkostenzuschuss-II-Antrages.
Für große Unternehmen empfiehlt sich jedoch das Modell des Verlustersatzes, das alternativ beantragt werden kann. Die Beantragung vom Verlustersatz und dem Fixkostenzuschuss 800.000 ist ausgeschlossen, da die Förderungen nicht kumuliert werden dürfen.
Wir prüfen für Sie gerne welches die günstigere Variante ist.