Änderungen bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen ab 2019
Durch ein EuGH Urteil vom 29.6.2017 kommt es ab 1.1.2019 zu einer Änderung bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen. Neue Voraussetzung für die Steuerbefreiung bei Ausfuhren oder Durchfuhren ist, dass die Beförderungsleistungen unmittelbar an den Versender oder Empfänger der Waren erbracht werden. Für Unterfrachtführer und Subunternehmer von Spediteuren bedeutet das, dass es zu erheblichen Änderungen kommt.
Folgender Praxisfall zeigt die Änderung auf:
Unternehmer A aus Österreich verkauft an seinen Schweizer Kunden CH eine Ware. A beauftragt das Transportunternehmen T, die Ware von Österreich in die Schweiz zu transportieren. Das Transportunternehmen T, das ebenfalls in Österreich ansässig ist, beauftragt seinen Subunternehmer (ein anderes Transportunternehmen) mit der Durchführung dieses Transportes. Sowohl die Leistung des Subunternehmers (auch in Österreich) an T als auch die Leistung von T an A sind in Österreich steuerbar. Da die Ware jedoch ins Drittland gelangt, waren bisher beide Leistungen steuerfrei. Ab 1.1.2019 ist jedoch nur noch die unmittelbar an den Versender oder Empfänger erbrachte Leistung steuerbefreit. Die Leistung des Subunternehmers an T unterliegt ab diesem Zeitpunkt einer Umsatzsteuer von 20%.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Auftraggeber bei einer Drittlandsbeförderung oder Versendung der zollrechtliche Versender oder Empfänger der Ware ist. Bei Subaufträgen ist dies jedenfalls nicht der Fall. Daher kommt es auch zu keiner Steuerbefreiung mehr.