Elektronische Dienstleistung an Privatpersonen

Die Details

Ab 1.1.2019 gilt ein neuer Schellenwert für Erbringer von elektronischen Dienstleistungen, von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sofern diese an Privatpersonen erbracht werden.

Seit dem Jahr 2015 waren diese Dienstleistungen am Empfängerort steuerbar. Es wurde zur Vermeidung der Registrierung in jedem einzelnen Land auch der MOSS (Mini One Stop Shop) geschaffen. Nun gibt es eine weitere Erleichterung für kleine Unternehmer, welche im Vorjahr unter € 10.000 Umsatz durch die genannten Dienstleistungen erzielt haben. Hier gilt zukünftig das Unternehmerortprinzip für die Umsatzsteuer. Überschreitet der Unternehmer diese Schwelle, dann sind die genannten Umsätze an Privatpersonen ab diesem Zeitpunkt des Überschreitens wieder im Ausland steuerbar.

Natürlich kann der Unternehmer auch auf diese Erleichterung verzichten und die alte Regelung anwenden.