Unternehmen, die von der Coronavirus-Epidemie betroffen sind, können nun folgende steuerliche Erleichterungen beantragen:
- Zahlungserleichterungen
- vereinfachte Stundungen bis 31. Dez 2021 beantragbar (§323c Abs 11c BAO)
- weiterer Antrag auf Neuverteilung von COVID-19-Ratenzahlungsmodellen/Phase 1 bis 31.12.2021 möglich (323e Abs 2 BAO)
- Nichtfestsetzung Stundungszinsen
- von 22. Nov 2021 bis Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen verrechnet (§323c Abs 13 BAO)
- Verlängerung Steuerbegünstigungen
- weiterhin kann die Pendlerpauschale, sowie Zulagen und Reiseaufwandsentschädigungen steuerbegünstigt berücksichtigt werden, trotz Kurz‑, Telearbeit oder Quarantäne.
Weihnachtsgutscheine
Betriebe können anstatt Firmen- oder Weihnachtsfeiern oder sonstigen Betriebsveranstaltungen jährlich 365 € pro Mitarbeiter steuer‑, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei in Form von Gutscheinen aufwenden, sofern der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (etwa Sommerfest) nicht bzw. noch nicht zur Gänze genutzt wurde. Die Gutscheine müssen zwischen November 2021 und Jänner 2022 ausgegeben werden. Zusätzlich zu den Kosten für Betriebsveranstaltungen können Betriebe ihren Mitarbeitern Zuwendungen bis zum Wert von 186 € (nicht an einen Gutschein gebunden) abgabenfrei zukommen lassen.
Corona-Prämien
Für das Jahr 2021 wurde auch die Steuerfreiheit von Corona-Prämien bis Februar 2022 beschlossen. Bis zu 3.000 € können somit abgabenfrei zusätzliche Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet werden, die üblicherweise nicht gewährt wurden. Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese Zahlungen in den Kalendermonaten Dezember 2021, Jänner oder Februar 2022 geleistet werden. Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Kommunalsteuer, DB und DZ).