Unternehmen, die von der Coronavirus-Epidemie betroffen sind, können nun folgende steuerliche Erleichterungen beantragen:
- Herabsetzung der Vorauszahlungen
- Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können Sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bis auf null herabsetzen lassen. Die Herabsetzung für das Jahr 2020 kann bis zum 31.10.2020 gestellt werden.
- Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
- Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese entfallen für betroffene Unternehmen.
- Zahlungserleichterungen
- Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann aufgeschoben oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Zunächst besteht ein Anspruch auf 12 Monate Ratenzahlung, anschließend, bei pünktlicher Bezahlung, kann im Fall erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für 6 Monate gewährt werden. Bis 15.01.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben.
- Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
- Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15.03.2020 und 31.10.2020 sind keine Säumniszuschläge festzusetzen.
- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärung für 2019
- die Frist wird allgemein bis 31.08.2020 erstreckt dabei werden keine Verspätungszuschläge festgesetzt.
Gemeindeabgaben
Die Einbringung der Gemeindeabgabe kann ausgesetzt werden, sofern der Abgabenpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass, der auf das SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen ist, betroffen ist.
Auf die Aussetzung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Gemeinde kann formlos zustimmen.
Stimmt die Gemeinde zu, fallen auch keine Stundungszinsen in Höhe von 6% an, wie es sonst bei Stundung oder Ratenzahlung der Fall wäre.
Die Gemeinde hat die Abgabe betragsmäßig innerhalb der normalen Frist/Fälligkeit mitzuteilen. Durch eine Erklärung ist die Aussetzung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuregen und dabei glaubhaft zu machen, dass das Unternehmen von der Pandemie betroffen ist.
Wirtschaftskammer
Grundumlagen werden den Kammermitgliedern für das Jahr 2020 bis auf Weiteres nicht vorgeschrieben. Bereits erfolgte Vorschreibungen können als gegenstandslos betrachtet werden. Darüber hinaus, kann auch die Stundung bzw. Ratenzahlung der Kammerumlage beantragt werden.
Mietzahlungen können wegen des Corona-Virus wahrscheinlich ausgesetzt werden
In § 1104 und 1105 ABGB ist geregelt, dass der Mietzins entfällt, wenn das Objekt aufgrund außerordentlicher Zufälle nicht benutzt werden kann.
Unter außerordentliche Zufälle fallen etwa Kriege, Erdbeben oder Seuchen. Die behördlich angeordnete Schließung eines Betriebes ist dementsprechend eine Reaktion auf einen „außerordentlichen Zufall“. Auch die Einstufung des Coronavirus als Pandemie durch die WHO lässt darauf schließen.
Falls keine Regelung im Mietvertrag getroffen wurde, wie beispielsweise, dass auch in außerordentlichen Zufällen der Mieter haftet, könnten die Mietzahlungen ausgesetzt werden. Nicht anzuraten ist jedoch, die Mietzahlung selbständig herabzusetzen oder ganz ausbleiben zu lassen. Vielmehr raten wir Ihnen, die Mietzahlung weiterhin, allerdings unter Vorbehalt zu leisten.
Unterbleibt ein Vorbehalt und wird die Miete wie bisher weitergezahlt, könnte das als konkludenter Verzicht auf eine Mietzinsminderung gewertet werden.
Wir helfen Ihnen gerne als Steuerberatungskanzlei bei der Erstellung eines Vorbehaltsschreiben nach § 1104 und § 1105 ABGB.
Wenn ein Betrieb durch eine Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen wird
Wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz.
Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.
Aktuell ist unklar, ob es Vergütungen für Betriebe gibt, die nach dem neuen Covid19-Gesetz geschlossen haben. Bisher ist nichts dazu bekannt gegeben. Wir raten grundsätzlich trotzdem einen Antrag zu stellen.
Jedenfalls besteht in jedem Fall der Dienstfreistellung aufgrund behördlicher Schließungs- und Beschränkungsmaßnahmen ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer können im Gegenzug jedoch dazu verpflichtet werden, in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr muss allerdings nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. Gesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
Als Steuerberatungskanzlei stellen wir gerne für Sie die entsprechenden Anträge.
Maßnahmen der ÖGK
Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte.
- Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt
- Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden
- Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert
- Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt
Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Die ÖGK hat seit 1.6.2020 bis auf Weiteres den Handlungsspielraum, Betriebe weiterhin bei coronabedingten Liquiditätsengpässen zu entlasten. Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen bei Meldeverspätungen (ausgenommen bei verspäteter Anmeldung) wird per Gesetz ebenfalls bis 31.8.2002 ausgesetzt.
Beitragszeiträume Februar bis April 2020 — bis 31.5.2020 verzugszinsenfrei gestunden, sind bis 15.1.2021 verzugszinsenfrei zu überweisen. Neue Anträge auf Stundung können erst im Jänner 2021 gestellt werden.
Beitragszeiträume ab Mai 2020 — Stundung für maximal drei Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021. Bei Ratenzahlung fallen Verzugszinsen an. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind durch entsprechendes Formular glaubhaft zu machen. Dieses Formular findet man auf der ÖGK Website bzw. im Online-Portal WEBEKU.
Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU und Freiberufler (außer Tourismus)
Antragsstellungen für betroffene EPU/KMU und Freiberufler (außer Tourismus) sind ab sofort unter aws Garantien für Überbrückungsfinanzierungen möglich.
Am 4. März hat die Bundesregierung nach einem Gespräch mit den Sozialpartnern Unterstützungen für Liquiditätsengpässe, die durch Umsatzausfälle als Folge des Corona-Virus entstehen, angekündigt. Konkret werden Garantien für Überbrückungsfinanzierungen im Ausmaß von 10 Mio. Euro durch das aws angeboten.
Wer wird gefördert?
- Gewerbliche und industrielle KMU´s
- Freiberufler/-innen
- Ausgeschlossen sind:
- Unternehmen, die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die URG-Kriterien erfüllen (Vermutung des Reorganisationsbedarfs, das heißt, Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre).
- die die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger erfüllen
- Banken- und sonstiges Finanzierungswesen
- Versicherungswesen (ausgenommen Versicherungsagenten/innen und ‑makler/innen, die förderbar sind)
- Realitätenwesen (z.B. Bauträger sowie Vermietung & Verpachtung; ausgenommen: Immobilienvermittler/innen und Hausverwaltungen, die förderbar sind)
- Vereine
- Fischerei und Aquakultur
- Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Was wird gefördert?
Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.
- Bis zu 80 % eines Kredites von bis zu EUR 2,5 Mio pro KMU.
- Garantielaufzeit max. 5 Jahre
Kosten
- Garantie-Entgelt: ab 0,3 % p.a. (risikoabhängig) des Obligos. Entfällt im Regelfall sofern dies EU-beihilfenrechtlich zulässig ist
Keine Kreditsicherheiten erforderlich.
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zu einer bloßen Umschuldung führen. Auch kurzfristige Kreditfinanzierungen (weniger als 6 Monate) sind von der Garantieübernahme ausgeschlossen.
Der Antrag wird durch die finanzierende Bank bei der aws eingereicht!
Kredite müssen nur teilweise zurückbezahlt werden — Nothilfefonds
Ein weiterer 15 Mrd. Euro Notfallfonds soll eine Mischung aus Krediten und Zuschüssen für direkt betroffene Branchen bereitstellen, mit dem Ziel, Liquidität zu sichern. Kredite könnten bis zur maximalen Höhe eines Quartalumsatzes gewährt werden, Zinsen sollen dabei möglichst gering bleiben. Im darauffolgenden Jahr werde evaluiert, welche Schäden die Unternehmen durch die Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlitten haben.
Die Unternehmen können bis zu 120 Mio. Euro beantragen. So sollen den betroffenen Unternehmen bis zu ¾ ihrer Betriebskosten vom Staat ersetzt werden.
Hier finden Sie mehr Informationen dazu: https://www.remm-steuerberatung.at/corona-hilfs-fonds/
Härtefallfonds für kleine Unternehmen
- 1 Milliarde Euro Fördervolumen
- Für Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Non-Profit-Organisationen
- Abgewickelt durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) im Auftrag des Bundes
- Mittlerweile verlängert bis März 2021
Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/haertefall-fonds-bis-zu-6000-euro-sofort-hilfe/
COVID-Investitionsprämie
Durch die Schaffung der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagenvermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Förderwerber sind grundsätzlich alle bestehenden und neugegründeten Unternehmen aller Branchen und aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.
Die Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7% bzw 14 % der Anschaffungskosten bei Investitionen in die Bereiche Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science. Mehr Informationen finden Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/covid-19-investitionspraemie/
Fixkostenzuschuss I und II & Überbrückungsfinanzierung:
https://www.remm-steuerberatung.at/corona-hilfs-fonds/
Kinderbonus und Steuersenkung — neue Hilfsmaßnahmen der Regierung
https://www.remm-steuerberatung.at/kinderbonus-und-steuersenkung/
Umsatzsteuer wird auf 5 % gesenkt
Der Nationalrat hat am 30.06.2020 die Gesetzesinitiative zur Einführung des 5%-igen Umsatzsteuersatzes für bestimmte Bereiche beschlossen. Diese Maßnahme ist bis 31.12.2021 befristet. Mehr Infos finden Sie hier: https://www.remm-steuerberatung.at/umsatzsteuer-wird-gesenkt/
Am 20.1.21 beschloss der Nationalrat die Schutzmasken ab dem 23.1.21 von der Umsatzsteuer zu befreien.
Vorarlberger Maßnahmen in der Corona-Krise
Soforthilfefonds
Jene Personen und Unternehmen, die beim Härtefonds des Bundes aufgrund der dort geltenden Bestimmungen nicht berücksichtigt werden oder sich in einer existentiellen Notlage befinden, können einen Antrag an die Vorarlberger Wirtschaftskammer stellen.
Auch Arbeitnehmer/-innen werden in existentiellen Notlagen aufgrund von Kündigung/Kurzarbeit in der Corona-Krise durch diesen Fonds unterstützt. Förderansuchen von Arbeitnehmer können ab 30.03.2020 hier eingereicht werden: https://vbg.arbeiterkammer.at/ueberuns/kontakt/Formulare/Haertefonds.html
Unternehmer werden bisher dazu angehalten, zuerst die Mittel aus dem Härtefonds des Bundes zu beantragen. Besteht weiterhin eine existenzielle Notlage oder ist man vom Härtefonds des Bundes ausgeschlossen, können Mittel aus dem Soforthilfefonds angefragt werden. Diese Anträge sind bei der Wirtschaftskammer einzubringen.
Unterstützungsfonds der WKO Vorarlberg
Die Wirtschaftskammer Vorarlberg vergeben im Rahmen des COVID-19-Unterstützungsfonds nach Maßgabe der dort verfügbaren Mittel Selbständigen, die aufgrund der Corona-Virus-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, eine finanzielle Unterstützung.
Wer kann die Unterstützung beantragen?
- Einzelunternehmer
- Kleinstunternehmen bis zu 9 Mitarbeitern
- Neue selbständige
- Freiberuflich Tätige
Voraussetzung:
- Betriebsstätte in Vorarlberg
- Jahresumsatz max. 400.000 €
- Keine bevorstehende Insolvenz
- Umsatzrückgang von mind. 50% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres
- Existenzielle Notlage
- Netto-Einkommen unter 33.812 € p.a. und
- Kein nennenswertes Vermögen des Förderungswerber
- Es wird die gesamte wirtschaftliche Situation betrachtet und allfällige Leistungen Dritter (zB. Zuschüsse) werden ebenfalls berücksichtigt
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann im Einzelfall ausnahmsweise von den Förderungsvoraussetzungen abgewichen werden.
Höhe der Förderung:
In Abhängigkeit von der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation des Förderungswerbers sowie der nachgewiesenen laufenden Fixkosten kann ein einmaliger Zuschuss von bis zu 4.000 € gewährt werden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung!
Haftungsübernahme bei Mikrokrediten
In Abstimmung zwischen der Vorarlberger Landesregierung mit den Sozialpartnern und den Vorarlberger Regionalbanken wurde an einem Mikrokreditmodell gearbeitet. Damit sollen Einpersonenunternehmen (EPU), Kleinstbetriebe bis max. 10 Mitarbeiter, neue Selbständige und freiberuflich Tätige zusätzlich unterstützt werden.
Ablauf:
Das Land Vorarlberg und die WKO haften mit bis zu je 40% (insgesamt 80%) für Kredite in der Höhe von maximal 10.000 € die von der Hausbank gewährt werden. Die Laufzeit der Kredite beträgt maximal 36 Monate (davon sind bis zu 6 Monate tilgungsfrei).
Voraussetzung:
Die Bank die den Kredit gewährt, muss für die restlichen 20% des Kredites haften und der Zinssatz für den Kredit darf sich auf maximal 1,5% p.a. belaufen.
Die Anträge können ausschließlich über die Vorarlberger Regionalbanken (BTV, Hypo, Raiffeisen, Sparkassen, Volksbank) gestellt werden.