Neueste Änderungen
Pendlerpauschale/Pendlereuro
Homeoffice Tage und/oder Dienstverhinderungen haben keine Auswirkung auf das Pendlerpauschale und den Pendlereuro. Diese stehen weiter bis 31.3.2021 zu.
Zulagen und Zuschläge
Zulagen und Zuschläge, die im 13 Wochen Schnitt nach dem Ausfallsprinzip im Krankenentgelt fortgezahlt werden, sind auch im Falle von Corona-Kurzarbeit, Telearbeit und Dienstverhinderungen auf Grund von Corona innerhalb der Freibeträge des § 68 EstG bis 31.3.2021 steuerfrei.
Corona-Prämie
Manche Betriebe zahlen ihren Mitarbeitern Corona-Prämien aus (zB im Gesundheitswesen oder Einzelhandel). Solche Bonuszahlungen sind bis zu einem Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei. Es besteht dabei keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe. Die Prämien können auch in Form von Gutscheinen geleistet werden. Die Zahlung erhöhen dabei nicht das Jahressechstel und werden auf dieses auch nicht angerechnet. Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) sind seit 9.7.2020 ebenfalls nicht mehr zu entrichten. Bereits erhaltene Corona-Prämien sind rückwirkend frei zu stellen (noch nicht vollständig beschlossen). Die Beitragsfreiheit für DB und KommSt wurde nun vom Bundesrat im September 2020 bestätigt.
Wirtshauspaket – Essensbons
Der Steuerfreibetrag von Essensgutscheinen erhöht sich von 4,40 auf 8 € bzw. die Lebensmittelgutscheine erhöhen sich von 1,10 auf 2 €. Die Gutscheine bleiben weiterhin sozialversicherungsfrei.
Änderung der Sachbezugswerteverordnung
2020 kam es zur Umstellung der Emissionswertmessung vom NEFZ-Verfahren auf das WLTP-Verfahren. Die höheren Werte würden grundsätzlich für Zulassungen seit 1.4.2020 gelten. Wegen Corona kam es auch im Bereich der Autoauslieferungen und Zulassungen zu erheblichen Verzögerungen. Es wurde daher eine Übergangsregelung geschaffen. Dies gilt für Firmen-Kfz, für die bereits vor dem 1.4.2020 ein gültiger Kauf- bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde und die aufgrund von Corona nicht zugelassen werden konnten.
Maßnahmen der ÖGK
Die aktuelle außergewöhnliche Situation und die damit verbundenen Maßnahmen seitens der Bundesregierung erfordern auch in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) außergewöhnliche Schritte.
- Ausständige Beiträge werden nicht gemahnt.
- Eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
- Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
- Es erfolgen keine Eintreibungsmaßnahmen.
- Es werden keine Insolvenzanträge gestellt.
Betriebe werden ersucht, die Anmeldungen zur Pflichtversicherung weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen, coronabedingte Verzögerungen können auf Antrag sanktionsfrei gestellt werden. Andere verspätete Meldungen in den Monaten März, April und Mai 2020 werden von der ÖGK nicht sanktioniert.
Sollte sich im Zuge der Anmeldung von Mitarbeitern zur Kurzarbeit beim AMS herausstellen, dass eine ursprüngliche Auflösung des Dienstverhältnisses wieder zurückzuziehen ist, dann kann dies durch ein sanktionsloses Storno der Abmeldung bei der ÖGK nachträglich gemeldet werden.
Dienstnehmer/-innen freiwillig nach Hause schicken
Der Chef oder die Chefin dürfen ihre Dienstnehmer nach Hause schicken, auch wenn diese nicht krank sind. Es handelt sich dabei um eine „Dienstfreistellung“. Dienstnehmer müssen KEINE Krankenstandsbestätigung einholen. Während dieser Maßnahme muss der Dienstgeber das volle Entgelt weiterbezahlen.
Das Entgelt umfasst
- den regelmäßigen Bezug (bei den Angestellten das monatliche Gehalt, bei den Arbeitern den wöchentlichen oder monatlichen Lohn),
- alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Geldzuwendungen (z.B. Sonderzahlungen, Umsatzbeteiligungen, Provisionen, Prämien, Zulagen),
- alle übrigen regelmäßig oder unregelmäßig gewährten Sachzuwendungen (z.B. Privatnutzung des Dienstwagens, Gratisparkplätze, Dienstwohnung).
Dienstnehmer/-innen aufgrund von Sperrzonen und Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Epidemie nach Hause schicken
Hier gilt dasselbe wie bei freiwilliger Gewährung von Dienstfreistellung. Das Entgelt muss weiterbezahlt werden.
Dienstnehmer/-innen befinden sich in Quarantäne
Das Entgelt muss weiterbezahlt werden, auch wenn nicht weitergearbeitet werden kann da zb. Homeoffice Alternativen nicht möglich sind. Da das Coronavirus in die Liste der anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten aufgenommen wurde bekommt der Dienstgeber die Kosten bei einem Quarantänefall ersetzt. Der oder die ArbeitergeberIn kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde, das von ihm geleistete Entgelt sowie den darauf entfallenden Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zurückfordern. Der Antrag muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einlangen. Ob das geleistete Entgelt tatsächlich zurückerstattet wird, ist nach Inkraftsetzung des COVID-10 Maßnahmengesetz jedoch fraglich und nicht abschließend geklärt.
Darf Homeoffice einseitig angeordnet werden?
Wenn es eine diesbezügliche Vereinbarung gibt. Auch eine sogenannte Versetzungsklausel steht gilt hier als Klausel für Homeoffice. Ansonsten müsste Homeoffice zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam vereinbart werden.
ACHTUNG: Im Rahmen der arbeitsrechtlichen Treuepflicht kann auch einseitig Homeoffice angeordnet werden, falls ansonsten ein erheblich wirtschaftlicher Schaden droht.
In Quarantäne:
Homeoffice darf angeordnet werden, solange der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. Auch wenn er nur Krankheitsverdächtiger ist, darf Homeoffice angeordnet werden. Ansonsten liegen dieselben Voraussetzungen vor, wie bei freiwilliger Vereinbarung.
Dienstfreistellung im Zusammenhang mit Kinderbetreuung
Betreuung in den Schulen sollte auch bei einer roten Corona-Ampelschaltung weiterhin gewahrt bleiben. Wird eine Betreuung in der Schule angeboten, besteht kein Recht auf Freistellung.
Wenn die Schule oder der Kindergarten des Kindes geschlossen oder eingeschränkt wird und das Kind notwendigerweise betreut werden muss, kann eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu drei Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) vereinbart werden. Für Unternehmer gibt es dabei einen Zuschuss zu den Lohnkosten.
Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat und die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Aufrechterhaltung des Betriebes nicht erforderlich ist.
Wenn das Kind des Dienstnehmers aufgrund einer Quarantäne nicht am Unterricht teilnehmen darf, darf das Kind zuhause betreut werden, wenn keine alternative Betreuungsperson (Partner etc.) dafür in Frage kommt. Eine Meldung an den Arbeitgeber hat unverzüglich zu erfolgen. Da in diesem Fall eine unverschuldete Dienstverhinderung vorliegt, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin das Entgelt weiter zu bezahlen, wenn die Abwesenheit verhältnismäßig kurz andauert. Dieser Anspruch gebührt pro Anlassfall.
Dies gilt nun auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die entweder auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause betreut werden oder die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden bzw. für Menschen mit Behinderungen, die zu Hause betreut werden und deren persönliche Assistenz wegen COVID-19 ausfällt.
Zusätzlich ist die Vereinbarung einer Sonderbetreuungszeit möglich, wenn Arbeitnehmer Angehörige einer pflegbedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.
Achtung: Bei der Sonderbetreuungszeit handelt es sich weder um einen Krankenstand, noch um Urlaub oder Zeitausgleich. Der Begriff „Sonderurlaub“ stimmt daher nicht.
Als Arbeitgeber zahlen Sie dem Arbeitnehmer das Entgelt weiter und haben danach Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des Entgelts, maximal von einem Drittel der Höchstbeitragsgrundlage, die im Jahr 2020 € 5.370,- beträgt. Die Vergütung ist binnen 6 Wochen vom Tage der Wiederöffnung der jeweiligen Betreuungseinrichtung an bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Wir stellen für Sie gerne den Antrag!
Arbeitsunfälle
Unfälle die sich im Homeoffice ereignen, gelten als Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob im Eigenheim ein abgegrenztes Arbeitszimmer vorhanden ist oder nicht. Die entsprechenden Änderungen wurden im § 175 Abs. 1a und 1b ASVG geregelt.